Internetrecht: Einstellen eines Computerprogramms ins Internet

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Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Betreffende vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. Unterlässt er diese Prüfung, macht er sich gegenüber dem Berechtigten wegen einer Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte schadenersatzpflichtig (BGH, I ZR 239/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Tilmann Neumann LL.M.


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Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Urheberrecht:

Anwalt    Unterlassungserklärung 
Abmahnung  Urheber / Miturheber
Auskunftsanspruch Urheberrecht
Impressumspflicht Verbreitungsrecht
Internet Tauschbörse / Filesharing Verlagsrecht
Musik-Download  Veröffentlichungsrechte
Musik-Upload Verwertungsrechte
Unterlassungsanspruch  

 
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