Internetrecht: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

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Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne des UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines bei eBay registrierten gewerblichen Verkäufers. Dort bot er ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Sie nahm anschließend den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Verkäufers sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Er habe zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Diesen Hinweis habe er aber nicht unzweideutig erteilt. Auch hätte er keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern könne der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss auch nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Verkäufer dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des UWG zuwidergehandelt habe (BGH, I ZR 34/08).

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Letztes Update 01.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Internetrecht: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay | Seite einem Freund senden: Internetrecht: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

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