Leasing

S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Die Leasing-Investitionen haben in den letzten Jahren in Deutschland kontinuierlich zugenommen. Der Leasingvertrag ist als atypischer Mietvertrag zu klassifizieren, der neben mietrechtlichen auch Elemente des Darlehens, der Geschäftsbesorgung und auch des Kaufrechts enthält.

Es werden folgende Arten von Leasing unterscheiden:
  • Finanzierungsleasing – die häufigste Form, der Leasingnehmer hat für die volle Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggutes gemachten Kosten und Aufwendungen aufzukommen. Auch hier unterscheidet man zwischen:
    • Vollamortisationsvertrag (Amortisation über die Leasingraten)
    • Teilamortisationsvertrag mit und ohne Andienungsrecht (Amortisation über die     Leasingraten und Realisierung des vom Leasingnehmer abzusichernden Restwertes)
    • Kilometerabrechnungsvertrag
  • Hersteller- und Händlerleasing – der Lieferant schließt den Leasingvertrag selbst mit dem Leasingnehmer, es tritt keine Leasinggesellschaft dazwischen
  • Operating-Leasing – hier wird der Leasinggegenstand nur für eine kurze Grundlaufzeit überlassen und ist kurzfristig kündbar, die Amortisation wird durch Überlassung an verschiedene Leasingnehmer erreicht, überwiegend wird dieser Vertrag als typischer Mietvertrag angesehen
  • Sale-and-lease-back-Verfahren – hier erwirbt der Leasinggeber zunächst vom späteren Leasingnehmer den Leasinggegenstand, um ihn daraufhin an diesen im Wege des Leasing zu überlassen
Abzugrenzen ist der Leasingvertrag vom Teilzahlungsgeschäft. Es wird danach unterschieden, ob der Leasinggegenstand dauerhaft an den Leasingnehmer übertragen wird. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen der Leasingeggenstand für den Leasingnehmer nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit jeden Gebrauchswert verliert.

Der Leasingvertrag ist gekennzeichnet durch das so genannte Leasingtypische Dreiecksverhältnis. Das bedeutet, dass einerseits ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant und andererseits ein Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geschlossen werden. Hinzu kommt die so genannte Leasingtypische Abtretungskonstruktion, d.h. der Leasinggeber haftet gegenüber dem Leasingnehmer nicht selbst auf Mangelfreiheit der Leasingsache, sondern er tritt seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab, der diese im eigenen Namen geltend machen kann. Der Leasinggeber ist dann auch an das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Lieferant gebunden.

Der Vorteil des Leasings im Vergleich zur Finanzierung besteht darin, dass auf Seiten des Leasingnehmers Eigenkapital für die Anschaffung (als Vorabinvestition und nachfolgende Abschreibung) geschont wird. Die Leasingraten sind steuerlich absetzbar. Außerdem ist der Leasinggegenstand für den Leasingnehmer bilanzneutral.

Der Nachteil besteht darin, dass der Leasingvertrag nicht vor Ablauf der Leasingzeit gekündigt werden kann, die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten besteht grundsätzlich auch bei vorzeitiger Rückgabe des Leasinggegenstandes bis zum Vertragsende weiter fort. Das ist bei der Entscheidung für diese Form der Finanzierung vorab zu bedenken.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 18.02.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Leasing | Seite einem Freund senden: Leasing

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