LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO

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Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Securenta AG Zahlungen an Anleger, die noch vor der Insolvenz von diesen erstritten wurden, nach § 133 InsO angefochten hat. (den Beitrag „Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der Securenta – müssen Anleger die Gelder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?“ verlinken) Mittlerweile sind die Verfahren, in denen eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen ist, vor verschiedenen Gerichten anhängig und werden verhandelt.

 In einem von uns vertretenen Fall ist das Landgericht Berlin in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2010 unserer Argumentation gefolgt und hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in diesem speziellen Fall ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nicht sieht.

Der Hauptstreitpunkt in diesen Fallkonstellationen ist der, ob der Anleger im Zeitpunkt der Zahlung an sich wusste,  dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass diese Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligte. Dann wird nämlich die nach § 133 InsO erforderliche Kenntnis des Anlegers von der Gläubigerbenachteiligung vermutet. Der Insolvenzverwalter führt hier regelmäßig eine BGH – Rechtsprechung (Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07) an. Danach reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Das ist danach denn der Fall, wenn der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Allerdings ist diese Rechtsprechung auf die hier vorliegenden Fallkonstellationen nicht ohne weiteres übertragbar. Denn im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall ist es hier gerade nicht so, dass aufgrund einer längeren Geschäftsverbindung über einen längeren Zeitraum Verbindlichkeiten aufgelaufen sind. Außerdem hatten die Anleger zumeist keinen Einblick in die wirtschaftliche Situation der Securenta AG. In vielen Fällen kam es auch nicht zu erheblichen Zahlungsverzögerungen. Die Zahlungen erfolgten häufig nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das allein dürfte für die Annahme der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aber nicht ausreichen. 

Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation. Allerdings wies es darauf hin, dass es vergleichbare obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Fragen derzeit nicht gibt und die hier auftretenden Rechtsfragen auch anders beurteilt werden könnten. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage bleibt abzuwarten. Im Interesse und auf Wunsch der Mandantschaft kam es wegen der derzeitigen Rechtsunsicherheit in unserem Fall im Ergebnis zu einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalter.

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Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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