Maklerrecht

Rechtsanwalt für Maklerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Das Maklerrecht wird grundsätzlich in den §§ 653-655 BGB geregelt. In Folge der Vertragsfreiheit der Vertragspartner existieren aber etliche Spezialregelungen und in der Rechtspraxis hat sich eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet. Die Hauptleistungspflicht des Maklervertrages ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns, welcher jedoch nur im Erfolgsfall fällig wird. Aus der Regelung des § 652 BGB ergibt sich keine Tätigkeitsverpflichtung des Maklers oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit. Der Handelsmakler hat jedoch die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren und haftet gegebenenfalls für einen  durch sein Verschulden entstandenen Schaden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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Letztes Update 19.10.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Maklerrecht | Seite einem Freund senden: Maklerrecht

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