Mietmangel: Anspruch auf Elektrizitätsversorgung für haushaltsübliche Geräte

Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Rechtsstreit. Nach Ansicht der Richter könne der Mieter nur auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit bei einer eindeutigen Vereinbarung verwiesen werden. Dem genüge eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen dürfe, nicht (BGH, VIII ZR 343/08).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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Letztes Update 28.04.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Mietmangel: Anspruch auf Elektrizitätsversorgung für haushaltsübliche Geräte | Seite einem Freund senden: Mietmangel: Anspruch auf Elektrizitätsversorgung für haushaltsübliche Geräte

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