Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH

Rechtsberatung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für den Fall, dass die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten werde, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz "i.V.") von einem Dritten stamme. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, sei eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, XII ZR 121/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


Sie erreichen Herrn Bierbach:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail immobilienrecht@streifler.de

Wir auf Facebook!facebook: www.streifler.de/facebook
Wir auf Google Plus!google+:   www.streifler.de/googleplus
Wir auf Youtube!youtube:    www.streifler.de/youtube
Wir auf Twitter!twitter:       www.streifler.de/twitter

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


Kommentar schreiben

Letztes Update 03.01.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH | Seite einem Freund senden: Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH

Zurück zur Startseite