Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Viele Anleger haben eine Gesellschaftsbeteiligung an dem Multi Advisor Fund I für ihre zusätzliche Altersvorsorge erworben.

Dabei erfolgte der Vertrieb der Fondsbeteiligungen oftmals durch unzureichend geschulte Berater, die bei der Vermittlung des Multi Advisor Fund I die Kunden auch nicht ausreichend über Risiken aufklären konnten. Die Vermittler haben die Beteiligung häufig als seriöse und sichere Anlage angeboten, die von Banken getragen würde und dem deutschen Aufsichtsrecht unterliegen würde. Die Beteiligung wurde ausdrücklich als zusätzliche Altersvorsorge empfohlen. So wurden viele Anleger durch eine Falschberatung zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst. Denn zur Altersvorsorge ist die Beteiligung am Multi Advisor Fund nicht geeignet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung mit einem sehr hohen Risiko, bis hin zum Totalverlust des Geldes.

In der letzten Zeit haben immer öfter die Gerichte im Sinne der Kapitalanleger entschieden:

OLG München (Urteil vom 26.01.2009, Az.: 21 U 3291/08) und das
OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.07.2009, Az.: 14 U 51/08).

Beide Oberlandesgerichte haben festgestellt, dass für die Schädigung der Anleger nicht nur der Vertrieb, sondern auch die Gesellschaft selbst und die Gründungsgesellschafter verantwortlich sind.  Die Vermittler können danach als Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter und der Fondsgesellschaft angesehen werden. Damit kann den Gründungsgesellschaftern die Falschberatung durch die Vermittler wie eigenes Verschulden zugerechnet werden und sie haften für das Beratungsverschulden.

Täuscht der Vermittler arglistig über die Fondsbeteiligung, dann kann der Anleger von der Fondsgesellschaft den Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben fordern. Der Anleger kann bei Täuschung über die Fondsbeteiligung auch gegen die Gründungsgesellschafter und den Vertrieb vorgehen und diese auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Anspruch gegen den Vertrieb und die Gründungsgesellschafter ist gerichtet auf Rückzahlung der Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung.

Nach der Insolvenz der beiden Gründungsgesellschafter, nämlich der Privatbank Reithinger und nun auch der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank,  richten sich Ansprüche der Anleger in erster Linie gegen die Fondsgesellschaft (gerichtet auf das Abfindungsguthaben) und gegen den Vertrieb.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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