Nachbarschaft: Kinder dürfen auf einem Wendehammer spielen

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - Streifler und Kollegen Berlin Mitte

Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen.

Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Mannes ab, dessen Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet liegt. Es grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und Spielen genutzt wird. Unter anderem wird dabei auch mit Fußbällen gegen die Steinwand einer benachbarten Trafostation geschossen. Das von der beklagten Gemeinde aufgestellte Schild "kein Bolzplatz" zeigte nach Auffassung des Mannes keine Wirkung. Die Gemeinde erklärte daraufhin, dass sie keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen werde. Daraufhin erhob der Mann Klage und machte geltend, dass der Lärm für ihn nicht zumutbar sei. Er verlange die Verurteilung der Gemeinde zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr.

Das VG begründete die Klageabweisung damit, dass der Mann keinen "Abwehranspruch" habe. Er müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des Grundstücks sei als reines Wohngebiet einzustufen und die betroffene Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Damit seien dort Kinderspiele wie etwa das Bolzen erlaubt. Bei den Immissionen, die hierdurch entstünden, handele es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich in herkömmlicher Weise auftreten und untrennbar zum Wohnen gehörten. Derartige Geräusche seien der Nachbarschaft ohne weiteres zumutbar (VG Koblenz, 6 K 860/05.KO).


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