Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wird

Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Eine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, die einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besuchte. Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der afghanische Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor. Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sei katholisch getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, sodass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe (VG Koblenz, 5 K 957/08.KO).

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