„Sonstige Betriebskosten“ können auf gewerblichen Mieter übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind-OLG Düsseldorf vom 15.12.11-Az:I-10 U 96/11
Die Kosten der Wasserversorgung können einschließlich Fixkosten nur in einem begrenzten Umfang nach der Verbrauchsmenge auf die Mieter umgelegt werden - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte