Novelle des Urheberrechts

S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Mit Beschluss der Bundesregierung vom 22.03.2006 wurde nun die vorerst letzte Phase der Modernisierung des Urheberrechts auf Basis der Richtlinie 2001/29/EG eingeleitet. Mit diesem sog. „zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle soll die bereits mit Inkrafttreten der ersten Novelle am 13.09.2003 begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt werden. Gegenstand der zweiten Novelle sind nun die Fragen, die angesichts der kurzen Umsetzungsfrist der o.g. Richtlinie nicht mehr mit in die erste Novelle einfließen konnten und für welche die Richtlinie keine zwingenden Vorgaben beinhaltete.

Die Neuerungen im Überblick:

1. Privilegierung der Privatkopie
Bereits mit der Reform des Urheberrechts im Jahre 2003 war klargestellt worden, dass die digitale Privatkopie erlaubt ist (§ 53 Abs. 1 UrhG). Eine weitere Grundentscheidung dieser Reform war aber im Gegenzug, dass der Urheber oder Rechtsinhaber sein Werk mit technischen Schutzmaßnahmen versehen darf. Weiterhin stellte der neueingeführte § 95 a UrhG klar, dass soweit ein solcher Kopierschutz besteht, dieser dann auch nicht umgangen werden darf. Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz.
Weitere Beschränkungen der Privatkopie werden nicht für notwendig erachtet bzw. ließen  sich auch schwerlich in der Realität durchsetzen, da eine umfassende Überwachung aller privaten Hersteller von Privatkopien nun einmal völlig utopisch ist. Der Entwurf sieht jedoch eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingeführten Regelung zur „legalen Quelle“ vor.  Die Privatkopie soll nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Mit dieser Reglung wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen im Internet erfasst. Biete ich demnach eine –völlig legal- erstellte Privatkopie einer kopiergeschützten Musik-CD bei einer Peer- to- Peer Tauschbörse zum Download an, dann handelt es sich dabei nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage sondern um ein rechtswidrig genutzte Vorlage, da ich als privater Internetuser keine Erlaubnis zum Angebot der geschützten Musik-CD habe. Die Herstellung einer Kopie davon wäre verboten.

2. Beibehalten der Pauschalvergütung für Privatkopien
Trotz technischer Neuerungen, die Verwerter bzw. Urheber vor unberechtigten Kopierern schützen (sog. TSM-Systeme) wird am herkömmlichen System der Pauschalvergütung auf Speichermedien und Kopiergeräte festgehalten.
Mit Neufassung des § 54 UrhG bestimmt sich aber zukünftig die Vergütungspflicht von Geräten und Speichermedien ganz allein danach, ob sie tatsächlich und in nennenswertem Umfang für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch genutzt werden. Es kommt somit nicht mehr auf das subjektive und damit schwer nachzuweisende Kriterium der Herstellerbestimmung eines solchen Gerätetyps bzw. Speichermediums an.
Gerade dieses Kriterium war in der Vergangenheit vielfach Anlass für Streitigkeiten zwischen Urhebern und Herstellern, welche sich im Endeffekt nur nachteilig für beide Seiten auswirkten: für die Urheber verzögerte sich die Auszahlung ihrer Pauschale, während die Hersteller aufgrund der mangelnden Rechtssicherheit vergleichbar hohe gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen mussten, um die Urheber eventuell doch noch auszuzahlen.  Durch die Neuerung in § 54 UrhG kann in Zukunft schneller geklärt werden, ob eine Vergütungspflicht besteht.

Ergänzt wird diese Neuerung durch ein weitaus flexibleres System zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Speichermedien und Geräte. Es ergeben sich dabei zwei bedeutende Änderungen:
Zum einen legt der neue § 54 a UrhG verbindliche Maßgaben dafür fest, wie die Vergütung zu bemessen ist. Der Urheber ist demnach grundsätzlich bei der Anfertigung von Privatkopien angemessen zu vergüten. Dies aber nur in dem Umfange wie das Gerät oder das Speichermedium tatsächlich zu Privatkopien verwendet wird. Dies ist gemäß § 13 a Abs. 1 UrhWG durch empirische Untersuchungen z.B. Marktforschungsumfragen zu ermitteln. Daneben ist gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG ausdrücklich zu berücksichtigen, ob im Einzelfall Kopierschutz bzw. Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden. Dabei gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung.
Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein (§ 54 a Abs. 2UrhG).
Daneben wird der Hersteller als nicht unmittelbarer Nutzer durch die neue Regelung in § 54 a Abs.4 UrhG durch eine Begrenzung der Höhe der Vergütung auf max. 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die zweite Neuerung findet sich in diesem Zusammenhang in dem neuen § 13 a UrhWG, wonach die Aushandlung der bisher staatlich regulierten Vergütungssätze den Beteiligten überlassen wird. Das heißt Verwertungsgesellschaften und Herstellerverbänden obliegt es zukünftig, die Vergütungstarife zu bestimmen. Bis dahin gelten, so § 13 a UrhWG, die alten Tarife weiter.
Bei Meinungsverschiedenheiten  über die Höhe des Vergütungsbetrages, besteht  gemäß §§ 14, 14a UrhWG ein rasches Verfahren zur Einigung  vor der Schiedsstelle von max. einem Jahr bzw. gemäß § 17 a UrhWG ein freiwilliges Schlichtungsverfahren. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz.

3. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Nach geltendem Recht sind die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu gemäß § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam. Das ist natürlich sehr hinderlich, wenn die fragliche Nutzungsart erst nachträglich entwickelt worden ist. Will der Verwerter nun das Werk auch auf dies Art nutzen, so muss er die entsprechenden Rechte mit u.U. hohem Zeit- und Kostenaufwand einzelvertraglich nach erwerben, da die Urheber bzw. ihre Erben erst gefunden werden müssen.
Deshalb soll durch die Einführung der §§ 32a und 32c UrhG dem Urheber nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, über bis dato unbekannte Nutzungsformen zu verfügen. Des weiteren wird diese neue Regelung durch einen gesonderten angemessenen Vergütungsanspruch in § 32c UrhG und ein Widerrufsrecht des Urhebers in § 32 a UrhG flankiert.
Aber auch für die sog. Altverträge wurde im zukünftigen § 137 UrhG eine Lösung gefunden. Solche Verträge konnten aus bekannten Gründen unbekannte Nutzungsarten nun einmal nicht erfassen, weshalb es heutzutage von einige Werken lediglich Archivbestände gibt, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Verwertung in Form einer Langspielplatte erfasst nun einmal nicht die digitale Vermarktung im Internet. Da der Nacherwerb dieses neuen Verwertungsrechts vielfach unmöglich geworden ist, sieht § 137 UrhG nunmehr vor, dass bei einer früheren Einräumung aller zu jenem Zeitpunkt wesentlichen Nutzungsrechte zukünftig auch alle zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Nutzungsrechte erfasst waren. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. solange der Verwerter noch nicht mit der neuen Nutzung begonnen hat, widersprechen.

4. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Eine abweichende Regelung hierzu findet der Bereich der Filmwirtschaft. Hier gilt, dass der Filmproduzent sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen soll. Die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen, besteht fort. Diese Vermutung wird nunmehr auch auf unbekannte Nutzungsarten ausgeweitet. Da es diesbezüglich keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers gibt, dürfte die Position des Produzenten beim  Erwerb der Rechte ziemlich gesichert sein. 

5. Wiedergabe von Werken an öffentlichen elektronischen Leseplätzen
Mit Einführung des neuen § 52 b UrhG soll es  öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erlaubt werden, ihre Bestände auch an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Dies aber nur solange diese Institutionen keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen und diese Nutzung allein privaten Studien dient. Durch Anschluss an die neuen Medien sollen diese Einrichtungen modernisiert werden, was zur Stärkung des dem Wissenschaftsstandorts Deutschland beitragen soll. Daneben ist gemäß § 53 a UrhG auch der elektronische Versand kleinerer Ausschnitte von Verlagswerken erlaubt, soweit die Verlage selber kein eigenes elektronisches Angebot machen.

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