Onlineauktionen: Kontrolle der AGB bei eBay-VerkäufenRechtsanwalt für Internetrecht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel ebenfalls der Inhaltskontrolle nicht stand: „Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist." Hinweis: Unwirksame AGB in Onlineauktionen können für den Verwender in mehrfacher Hinsicht zum Problem werden: Zum einen findet die Klausel keine Anwendung, sodass dem Verwender erhebliche rechtliche Nachteile entstehen können. Zum anderen besteht eine erhöhte Gefahr kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher sinnvoll (BGH, VIII ZR 219/08). Kommentar schreiben |