Pflichtteilsanspruch

Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten? - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Bei einer „Enterbung“ muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).

Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.

Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach, Fachanwalt für Familienrecht.

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Letztes Update 21.08.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Pflichtteilsanspruch | Seite einem Freund senden: Pflichtteilsanspruch

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