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Privatinsolvenz in DeutschlandInsolvenzrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Berlin MitteDas neue Insolvenzrecht, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und in einzelnen Passagen zum 1. Dezember 2001auf Grund der Erfahrungen überarbeitet worden ist, gibt jetzt erstmalig auch Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, entschuldet zu werden. Zwar ist hierfür ein langwieriges und kompliziertes Verfahren notwendig, aber es gibt auch wieder Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Dabei ist es aber gerade die Aufgabe des Schuldenberaters, dass Verfahren für den Schuldner zu organisieren, seine Probleme zu lösen und damit für ihn machbar werden zu lassen. Liegt erst einmal eine hohe Verschuldung vor, droht eine Abwärtsspirale mit einer weiteren Vergrößerung des Schuldenbergs durch Verzugskosten, Zinsen, und Mahngebühren. Es kann leicht passieren, dass der Schuldner aus dieser Misere nicht mehr alleine herausfindet und überschuldet wird. Besteht eine Überschuldung, können weitere große Nachteile entstehen: Die Gläubiger können den Lohn pfänden mit der Folge, dass der Arbeitsplatz verloren gehen kann. Mietrückstände können entstehen, die zur Kündigung der Wohnung führen können. Häufig führt die finanzielle Misere auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, familiäre Spannungen und persönliche Krisen.
Die neue Insolvenzordnung enthält zwei verschiedene Verfahren: Das Regelinsolvenzverfahren bezieht sich auf gewerbliche Schuldner, das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an verschuldete Verbraucher. Mit der neuen Insolvenzordnung, können überschuldete Verbraucher sowie für ehemalige Selbständige, sofern sie weniger als 20 Gläubiger die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns bekommen. Das Gesetz soll redlichen Personen, die sich nicht aus der Überschuldung befreien können, einen Ausweg bieten und zugleich die berechtigten Forderungen der Gläubiger soweit wie möglich erfüllen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in mehreren Stufen ab. Zunächst muß die überschuldete Person sich bemühen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dadurch soll das kostspielige und zeitaufwendige gerichtliche Verfahren möglichst vermieden werden. Bei diesem Schritt hat der Berater bereits eine wichtige Funktion. Fehler bei dem Einigungsversuch können bereits das ganze Verfahren hinfällig werden lassen. Nur Schulden von Gläubigern, die bei diesem Einigungsversuch beteiligt waren, können in dem Schuldenbefreiungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Anwalt kann die Berechtigung einer Forderung gründlich prüfen. Wenn der Versuch der Schuldenbereinigung misslingt, kann beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Das Gericht prüft zunächst die Erfolgschancen für eine gütliche Einigung. Wenn das zuständige Gericht keine Erfolgschancen sieht, geht der Schuldner gleich in das eigentliche Insolvenzverfahren. Sieht das Gericht aber eine Möglichkeit einer Einigung, versucht es, eine Einigung zur Schuldenbereinigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt der Versuch nicht, wird dann auch das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Wenn das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert in der Regel sechs Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil ihres Einkommens – sofern überhaupt vorhanden – an einen Treuhänder abtreten, der die Beträge wiederum an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt. Wenn die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen wurde, können dann durch Gerichtsbeschluss die restlichen Schulden erlassen werden.
Zunächst kommt es darauf an, den Schuldner umfassend über seine Möglichkeiten zu informieren. Hierzu muss als erstes eine Bestandsaufnahme vorgenommen werden. Vor dem ersten mündlichen Termin in meiner Kanzlei erhält der Schulder daher eine Liste von Unterlagen die er mitbringen soll.
Im Termin werte ich zunächst die Unterlagen kurz aus und gehe der Frage nach, ob eine Schuldenbereinigung überhaupt sinnvoll ist. Anschließend berate ich über die verschiedenen Möglichkeiten der Schuldenbereinigung und gebe eine Empfehlung über die weitere Vorgehensweise. Kommt eine Schuldenbereinigung in Betracht, muss für das Schuldenbefreiungsverfahren ein Einigungsversuch mit den Gläubigern mit einem Schuldenbereinigungsplan vorgenommen werden. Da für einen Laien oft nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe eine Forderung besteht und wie eine Befreiungsplan erstellt werden kann, ist hier eine sorgfältige Beratung sinnvoll. Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern, benötigt der Schuldner für das weitere Befreiungsverfahren eine Bescheinigung einer Stell, die eine Schuldnerberatung durchführen kann, wie z.B. einem Anwalt. Spätestens an dieser Stelle kann ein Privater eine Schuldenbefreiung nicht mehr alleine durchführen. Als Anwalt kann ich diese Bescheinigung ausstellen. Nach der gescheiterten Einigung mit den Gläubigern kann der gerichtliche Teil des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Hierfür wird die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, eine Aufstellung des vorhandenen Einkommens
und Vermögens, eine Auflistung aller Gläubigerinnen und Gläubiger und ihrer Forderungen, eine Erklärung über die Vollständigkeit dieser Angaben sowie ein Schuldenbereinigungsplan.
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage dieser Unterlagen über die Erfolgsaussichten für einen gerichtlichen Einigungsversuch. Erscheint ein solches gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren aussichtslos, beginnt das Insolvenzverfahren. Bestehen jedoch Chancen für einen gerichtlichen Einigungsversuch, bemüht sich das Insolvenzgericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
In diesem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren legt das Gericht den Gläubigerinnen und Gläubigern die Unterlagen vor und fordert sie auf, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Falls innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Gläubiger abgegeben wird, wird dies als Einverständnis gewertet. Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, kann das Gericht die fehlende Zustimmung der anderen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Einzelne Gläubiger können somit das Verfahren nicht blockieren, indem sie untätig bleiben oder sich gegen eine Mehrheit einer Lösung widersetzen. Im gerichtlichen Einigungsversuch haben alle Beteiligten mehr als in der außergerichtlichen Phase ein Interesse, zu einer sinnvollen Schuldenbereinigung beizutragen. Kommt es zu einer Einigung mit den Gläubigern, wird der Schuldner endgültig von seinen Schulden befreit, wenn er die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Beträge bezahlt hat. Wenn die Hälfte oder mehr der Gläubigerinnen und Gläubiger – nach Köpfen und nach der Forderungssumme – ihre Zustimmung verweigern oder der Plan von vornherein aussichtslos erscheint, ist der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert. Dann wird das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die dabei anfallenden Verfahrenskosten können auf Antrag vom Insolvenzgericht gestundet werden. Damit haben auch Personen Zugang zum Insolvenzverfahren, welche die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten, den Treuhänderkosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen.
Wenn während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Beträge frei werden, so werden hiervon zunächst die gestundeten Verfahrenskosten beglichen. Wenn in der Wohlverhaltensperiode die Verfahrenskosten noch nicht beglichen sind, stundet das Gericht sie bis zu 48 Monate nach Beendigung der Wohnverhaltensperiode. In der Regel verwertet im Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse ein vom Gericht bestellten Treuhänder.
Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte pfändbare Vermögen der überschuldeten Person zum Zeitpunkt der Eröffnung und während des Verfahrens. Das Gericht kann von einer Verwertung der Insolvenzmasse dabei ganz oder teilweise absehen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner einen Betrag an die Treuhänder zahlt, der dem Wert der Masse entspricht. Zur Verbindlichkeit gehört auch eine Vergütung, die dem Treuhänder bezahlt werden muss. Das Gericht kündigt am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von den Gläubigern geltend gemacht werden. Solche Gründe sind:
Nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Diese dauert in der Regel sechs Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, dauert sie nur fünf Jahre.
In dieser Zeit hat die insolvente Person verschiedene Verpflichtungen. Hierzu gehört es, den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abzuführen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn sie ohne Beschäftigung ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Außerdem muss sie dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitteilen. Falls gegen diese Pflichten verstoßen wird, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder hat die Aufgabe, die eingegangenen Beträge – der Höhe ihrer Forderungen entsprechend – an alle Gläubiger zu verteilen. Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, erhält er nach Ablauf von vier Jahren einen Teil der Beträge zurück, die er aus seinem Arbeitseinkommen abgeführt hat. Im fünften Jahr erhält er 10 Prozent und im sechsten Jahr 15 Prozent.
Während der Wohlverhaltensperiode können dürfen Gläubiger die Zwangsvollstreckungen nicht betreiben, Pfändungen werden unwirksam. Eine Abtretungen bleibt in der Wohlverhaltensperiode jedoch bis zu zwei Jahre gültig. Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seinen genannten Verpflichtungen nachkommt und keine neuen Schulden maht, erlässt das zuständige Gericht die restlichen Schulden. Davon ausgenommen
sind allerdings Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern entstanden sind.
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