Prospekthaftung bei Gehag Immobilienfonds 11, 15 und 18Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mittezum Fonds 11: BGH Az. II ZR 66/08, Az. II ZR 184/08, Az. II ZR 185/08, Az. II ZR 198/08, Az. II ZR 3/09 zum Fonds 15: BGH Az. II ZR 162/08, Az. II ZR 181/08, Az. II ZR 193/08, Az. II ZR 215/08 zum Fonds 18: BGH Az. II ZR168/08, Az. II ZR 178/08, Az. II ZR 66/08 Die Fonds sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, als der Berliner Senat 2003 wegen der schlechten Finanzlage Berlins die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben einstellte. Streitig ist, ob der Prospektfehler ursächlich für den eingetretenen Schaden war, d.h. ob die Anleger auch in Kenntnis dieser Tatsache, dass die Förderung nicht sicher war, die Beteiligungen gezeichnet hätten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Anleger mit der Fondsanlage in erster Linie Steuern sparen wollten. Deswegen sei der Prospektfehler nicht ursächlich für den Schaden. Der BGH geht dagegen davon aus, dass Anleger den Fonds nicht gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Anschlussfinanzierung nach 15 Jahren nicht sicher war. Denn die Anleger hätten zwar Steuern sparen können, sie hätten jedoch riskiert, dass der Fonds nach 15 Jahren insolvent wird und damit das investierte Kapital verloren sein könnte. Die GEHAG GmbH ist Gründungsgesellschafterin der geschlossenen Immobilienfonds (GEHAG-Fonds). Die Fonds wurden gegründet, um Wohnanlagen überwiegend im sozialen Wohnungsbau zu errichten und zu vermieten. Das Land Berlin bewilligte für eine Dauer von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit einen Zuschuss auf die Mietzahlungen. Üblicherweise, und davon gingen die Prospektersteller aus, schloss sich daran eine nochmals 15-jährige "Anschlussförderung" an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat allerdings im Februar 2003 wegen der schlechten finanziellen Situation der Stadt Berlin, die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete, nicht zu verlängern. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18. Die Kläger verlangten wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Durch die Urteile des Bundesgerichtshofes steigen die Chancen für Anleger der Gehag – Fonds, sich von ihren Beteiligungen zu lösen. Kommentar schreiben |