ProspekthaftungAnwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin MitteSinn und Zweck der Prospektpflicht ist es, dem Anleger eine transparente Information über das Wertpapier und den Emittenten zu verschaffen. „Der Prospekt soll in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen.“ (§ 5 Absatz 1 WpPG) Es kommt immer auf die Gesamtbetrachtung des Prospektes an, für die Verständlichkeit wird auf einen „durchschnittlichen Anleger“ abgestellt. Das Prospekt ist unrichtig, wenn wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Der Grundsatz der Prospektklarheit gebietet, dass unvollständige Angaben im Hauptteil nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden. Es muss eine vollständige und richtige Information über die Chancen und Risiken der Anlage erfolgen. Bei erheblichen Veränderungen, die nach Prospektveröffentlichung eingetreten sind, ist der Emittent gegebenenfalls verpflichtet, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Zu unterscheiden ist die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 bis 47 BörsG, (gegebenenfalls in Verbindung mit Investmentgesetz und Verkaufsprospektgesetz) von der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die unter dem Rechtsgedanken der Vertrauenshaftung weitgehend richterrechtlich entwickelt wurde. Daneben kommen auch ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 30 WpPG) und strafrechtliche Haftungsnormen (§ 264 a StGB, § 16 UWG, § 12 WpÜG) in Betracht. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung Verantwortlich für die Richtigkeit des Prospektes und damit potentielle Anspruchsgegner sind Personen, die für das Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denen der Erlass des Prospektes ausgeht. Das sind:
Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung unterscheidet zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der im weiteren Sinne. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne beruht auf einem typisierten Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit des Prospektes. Es kommen folgende Personen als Anspruchsgegner in Frage:
Die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus. Deswegen betrifft sie in erster Linie Anlageberater und Anlagevermittler. Aber auch der Treuhänder hat gegenüber den Anlegern vorvertragliche Aufklärungspflichten. Der Treuhänder hat über alle für den Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch negative Umstände der Anlage aufzuklären. Kommentar schreiben |