Prospekthaftung

Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Die Prospektpflicht gilt nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. Entsprechende Regelungen finden sich auch für andere Kapitalanlagen im Investmentgesetz (InvG) und im Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG). Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) am 01.07.2005 wurde der Anwendungsbereich der Prospektpflicht auf die Anlageformen des Grauen Kapitalmarktes erweitert. Die Prospektpflicht besteht damit für alle öffentlich angebotenen Anlageformen.

Sinn und Zweck der Prospektpflicht ist es, dem Anleger eine transparente Information über das Wertpapier und den Emittenten zu verschaffen.

„Der Prospekt soll in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen.“ (§ 5 Absatz 1 WpPG)

Es kommt immer auf die Gesamtbetrachtung des Prospektes an, für die Verständlichkeit wird auf einen „durchschnittlichen Anleger“ abgestellt.

Das Prospekt ist unrichtig, wenn wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Der Grundsatz der Prospektklarheit gebietet, dass unvollständige Angaben im Hauptteil nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden. Es muss eine vollständige und richtige Information über die Chancen und Risiken der Anlage erfolgen.

Bei erheblichen Veränderungen, die nach Prospektveröffentlichung eingetreten sind, ist der Emittent gegebenenfalls verpflichtet, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

Zu unterscheiden ist die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 bis 47 BörsG, (gegebenenfalls in Verbindung mit Investmentgesetz und Verkaufsprospektgesetz) von der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die unter dem Rechtsgedanken der Vertrauenshaftung weitgehend richterrechtlich entwickelt wurde.

Daneben kommen auch ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 30 WpPG) und strafrechtliche Haftungsnormen (§ 264 a StGB, § 16 UWG, § 12 WpÜG) in Betracht.

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung


Verantwortlich für die Richtigkeit des Prospektes und damit potentielle Anspruchsgegner sind Personen, die für das Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denen der Erlass des Prospektes ausgeht. Das sind:
  • Emittenten
  • Plazeure / Konsortialbanken
  • Treuhänder, Datentreuhänder, Verwaltungsstelle, ggfls. Übersetzer, jeweils im Rahmen der ihnen zurechenbaren Angaben
Die Unrichtigkeit des Prospektes kann sich ergeben aus
  • unrichtigen Angaben, die sich auf erhebliche Umstände beziehen (z.B. wertbildende Faktoren der Anlage, Werturteile und Prognosen müssen kaufmännisch vertretbar sein, Anpreisungen dürfen nicht Tatsachen verfälsch und zu einem falschen Werturteil verleiten)
  • unvollständig ist ein Prospekt, wenn Tatsachen, Prognosen oder Werturteile fehlen und damit der Gesamteindruck unrichtig wird
Es gilt für die Prospekthaftung nach BörsG in der aktuellen Fassung seit dem 01.07.2002 eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis vom Mangel und spätestens 3 Jahren nach Veröffentlichung des Prospektes. Damit kommt dieser Anspruchsgrundlage in der Praxis nur wenig Bedeutung zu. Nur wenige Verfahren werden von Anlegern erfolgreich geführt.

Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung unterscheidet zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der im weiteren Sinne.

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne beruht auf einem typisierten Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit des Prospektes. Es kommen folgende Personen als Anspruchsgegner in Frage:
  • Initiatoren, Gründer, Gestalter, soweit sie das Management beherrschen
  • Hintermänner, die besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben
  • Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Generalbevollmächtigte
  • Garanten durch Sachkenntnis (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige), wenn sie nach außen hin in Erscheinung getreten sind
Die Haftung besteht auch hier für unvollständige oder unrichtige Prospekte. Allerdings gilt auch für diese Ansprüche die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und längstens drei Jahre nach Erwerb der Anteile.

Die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus. Deswegen betrifft sie in erster Linie Anlageberater und Anlagevermittler.

Aber auch der Treuhänder hat gegenüber den Anlegern vorvertragliche Aufklärungspflichten. Der Treuhänder hat über alle für den Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch negative Umstände der Anlage aufzuklären.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten Sie in allen Fragen des Kapitalmarktrechts.


Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Tel.: 030-278740 30
Fax: 030-278740 59
e-Mail anlegerrecht@streifler.de

facebook: Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen
google+ : Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zur Übersicht: Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Kapitalmarktrecht:

Derivat
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Finanzkommisionsgeschäft
Finanztermingeschäft
Immobilienfond
Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung

Kapitalmarktrecht: Zur internationalen Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank
bei Vorliegen von Prospekthaftungsansprüchen-BGH vom 06.03.2012-Az:VI ZR 70/10
Prospekthaftung: Zur grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs 1 BGB in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen
Zur Frage der gro
Kapitalmarktrecht: Positive Entscheidung des OLG München im Musterverfahren wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt
Haftung der finanzierenden Bank und der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG auf Schadensersatz wegen Prospektfehler - OLG München vom 30.12.11 - Az: Kap 1/07
Entscheidung über vorvertragliche Pflichtverletzungen vor Aussetzung nach KapMuG
BGH-Beschluss vom 30.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Prospekthaftung:Zur Haftung eines ehemaligen Spitzenpolitikers für fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt
Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers für Äußerung über Eigenschaften einer Anlage in Prospektbestandteil-BGH vom 17.11.11-Az:III ZR 103/10
Prospekthaftung: Gründungsgesellschafter der Dubai 1.000-Hotel-Fonds Gesellschaft haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt
Wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentr
Prospekthaftung: Einlagenrückgewähr bei Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei Platzierung von Altaktien
wenn Altaktionär die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt-BGH vom 31.05.11-Az:II ZR 141/09
Ansprüche gegen DZ Bank AG aus Prospekthaftung
OLG Frankfurt a.M.: Urteil vom 13.05.09 - wegen fehlerhaften Anlageprospekt und unzureichender Darstellung der so genannten Weichkosten - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei einer Anlageentscheidung
Pflichtverletzung des Anlageberaters - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Kapitalmarktrecht: Arglistige Täuschung des Anlegers durch ein inhaltlich überholtes Prospekt
Zurechnung der Pflichtverletzung gegenüber der finanzierenden Bank - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Prospekthaftung: Mittelverwendungskontrolleur muss potenzielle Anleger über Risiken aus fehlender Kontrollmöglichkeit aufklären
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Prospekthaftung: Mittelverwendungskontrolleur muss potenzielle Anleger über Risiken aus fehlender Kontrollmöglichkeit aufklären
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtanwälte in Berlin Mitte
Grenzen der Prospekthaftung für Prominente, mit deren Namen beim Vertrieb von Anlageprodukten geworben wird
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Voraussetzungen von Prospekthaftungsansprüchen bei geschlossenen Immobilienfonds (GEHAG)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Kapitalmarktrecht: Prospekthaftung wegen mangelnder Aufklärung über Vertriebsstruktur
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Kapitalmarktrecht: Anforderungen an Prognosen in zur Anlageberatung herangezogenen Prospekten
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte



Kommentar schreiben

Letztes Update 18.02.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Prospekthaftung | Seite einem Freund senden: Prospekthaftung

Zurück zur Startseite