Rechtsprechung zu Einreden gegen die Bürgschaftsforderung - Verjährung

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Der Bürge kann die im Verhältnis von Gläubiger und Hauptschuldner bestehenden Einreden im Rahmen seiner Inanspruchnahme dem Gläubiger aufgrund der strengen Akzessorietät der Bürgschaftsverpflichtung entgegen halten. Als Ausfluss des Akzessorietätsgedankens ist maßgeblich, dass der Bürge nicht mehr zu leisten braucht als der Hauptschuldner. 

Da ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede des § 768 BGB ist unwirksam ist, kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden in vollem Umfang geltend machen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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