Rechtsprechung zu Einwendungen gegen die Bürgschaft - Sittenwidrigkeit - krasse finanzielle Überforderung

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Der Bürge kann seiner Inanspruchnahme Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft selbst entgegen halten. Wie andere Verträge auch kann die Bürgschaft nach Maßgabe der §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Große Bedeutung beim Vorgehen gegen die Bürgschaft spielt der Einwand der Sittenwidrigkeit. Nach der Rechtsprechung handelt sittenwidrig iSd § 138 BGB, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender verstößt. Dies kann insbesondere in den nachfolgenden Fällen bejaht werden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 06.08.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Rechtsprechung zu Einwendungen gegen die Bürgschaft - Sittenwidrigkeit - krasse finanzielle Überforderung | Seite einem Freund senden: Rechtsprechung zu Einwendungen gegen die Bürgschaft - Sittenwidrigkeit - krasse finanzielle Überforderung

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