Rechtsprechung zur Akzessorietät und zum Umfang der BürgschaftsverpflichtungRechtsberatung zum Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteDieser Grundsatz der Akzessorietät ist vor allem auch für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen relevant. Für seine Inanspruchnahme ist gem. § 767 Abs. 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Bürgt jemand beispielweise für einen Kredit, der von dem Hauptschuldner bereits zur Hälfte getilgt wurde, kann dem Bürgen die Zahlung hinsichtlich der bereits geleisteten Raten nicht abverlangt werden. Wird die besicherte Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner nach § 362 BGB erfüllt erlischt nicht nur diese Forderung, sondern auch die Verpflichtung aus der Bürgschaft. Besonders ist zu beachten, dass sich gem. § 767 Abs. 2 BGB die Kostentragungspflicht des Bürgen auch auf die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung erstreckt.
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