Rechtsprechung zur Form der Bürgschaft

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Sofern es sich bei dem Bürgen um eine Privatperson handelt, ist die Bürgschaft nach § 766 BGB formbedürftig. Voraussetzung eines wirksamen Bürgschaftsvertrages ist daher dessen schriftliche Erteilung. Das bedeutet nicht, dass ein kompletter schriftlicher von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag erforderlich ist. Die Erteilung bezieht sich nur auf die Erklärung des Bürgen, der damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Sie ist in elektronischer Form ausgeschlossen. Daher entspricht die Erteilung einer Bürgschaft per Telefax durch eine Privatperson nicht dem Formerfordernis der  §§ 766, 126, 125 S. 1 BGB.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 10.08.2009 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Rechtsprechung zur Form der Bürgschaft | Seite einem Freund senden: Rechtsprechung zur Form der Bürgschaft

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