Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Sofern es sich bei dem Bürgen um eine Privatperson handelt, ist die Bürgschaft nach § 766 BGB formbedürftig. Voraussetzung eines wirksamen Bürgschaftsvertrages ist daher dessen schriftliche Erteilung. Das bedeutet nicht, dass ein kompletter schriftlicher von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag erforderlich ist. Die Erteilung bezieht sich nur auf die Erklärung des Bürgen, der damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Sie ist in elektronischer Form ausgeschlossen. Daher entspricht die Erteilung einer Bürgschaft per Telefax durch eine Privatperson nicht dem Formerfordernis der §§ 766, 126, 125 S. 1 BGB.