Schallschutz: Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen Bauweisen verlangen?

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Bauherrn mit dem Bauunternehmer. Die Richter stützten dabei die Position des Bauherrn. Sie stellten klar, dass er bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten dürfe, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wähle, die den besseren Schallschutz erbringe, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sei (BGH, VII ZR 45/06).
 

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