Schönheitsreparaturen: Bei der Mietvertragsklausel steckt der Teufel im DetailRechtsberatung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - S&K Rechtsanwälte Berlin MitteDiese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen nur wirksam seien, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. So müssten sie so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie habe, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden könne. Dies müsse für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. Daher sei folgende Klausel unwirksam: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)". Bei dieser Formulierung sei nicht erkennbar, ob die dort beispielhaft genannten Fristen verbindlich oder flexibel seien (BGH, VIII ZR 283/07; BGH, VIII ZR 106/05). Kommentar schreiben |