Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern

Rechtsanwalt für Schönheitsreparaturen - Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster ist unwirksam.

Das machte nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin deutlich. Diese war aufgrund eines Formularmietvertrags zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Darin hieß es u.a.: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren …". Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung noch einmal ihre bisherige Rechtsprechung. Danach seien Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam. Die unzulässige Farbvorgabe führe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Seien nur Teile der Pflicht unwirksam, führe dies automatisch zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Klausel (BGH, VIII ZR 50/09).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


Sie erreichen Herrn Bierbach:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail schoenheitsreparaturen@streifler.de 

facebook: Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

 

zurück zur Übersicht: Immobilienrecht


Kommentar schreiben

Letztes Update 28.02.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern | Seite einem Freund senden: Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern

Zurück zur Startseite