Sozialrecht: Betriebsübernahme: Keine Haftung für SozialversicherungsbeiträgeRechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteZu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen. Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07). Kommentar schreiben |