Staatsangehörigkeits- u. EinbürgerungsrechtRechtsberatung zum Ausländerrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
Im Staatsbürgerschaftsrecht prüfen wir Ihre Aussichten im Rahmen einer begehrten Einbürgerung. Das im Jahr 2000 grundlegend reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) unterscheidet eine Ermessens- von einer Anspruchseinbürgerung. Liegen die Voraussetzung im letzten Fall vor, dann haben sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einbürgerung. Im ersten Fall haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Besondere Problembereiche sind Fragen der Integrationsvoraussetzungen, sprich: das Bestehen eines Einbürgerungstests sowie die einzuhaltenden Fristen und vorzulegenden Aufenthaltstitel. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, welche strafrechtlichen Verfehlungen eine Einbürgerung verhindern (können). Wir beantworten Ihre Fragen zur Höhe des Einkommens, damit das Erfordernis der eigenen Unterhaltssicherung, und auch das der von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen als erfüllt gilt. Zudem beraten wir Sie über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit („Doppelpass“). Hier geht es darzulegen, warum es für Sie ein Härtefall (Ausnahmeregelung) darstellt, die andere Staatsbürgerschaft abgeben zu müssen. Das hängt u.a. auch vom betroffenen Heimatstaat ab. Besonderheiten gelten z.B. für die Türkei, den Staaten aus dem ehemaligen Jugoslawien, sowie Iran oder Afghanistan. Aufsehen erregte der heimliche Rückerwerb der ehemaligen Staatsangehörigkeit im Inland, weil infolge der Streichung der sog. „Inlandsklausel“ (§ 25 Abs. 2 StAG) Tausende (v.a. Türken) unbemerkt, d.h. von Gesetzes wegen automatisch, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies betrifft die Fälle, in denen die Betroffenen nach dem Jahr 2000 ihre türkische Staatsbürgerschaft zurückerworben haben. Anders formuliert: Trotz eines „deutschen Passes“ (Ausweisdokument), hat dieser Personenkreis keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr!
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