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Steuerrecht: Bilanzielle Behandlung von Pfandgeldern

Anwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Der BFH hat mit dem Urteil vom 6.10.2009 (Az: I R 36/07) folgendes entschieden: Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen .


Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 u.a. einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Klägerin habe für den Anspruch gegen die Getränkehersteller auf Rückerstattung der an sie entrichteten Pfandgelder eine Forderung auszuweisen. Die Höhe der Forderung richte sich nach der Rückstellung, die die Klägerin für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder gebildet habe. Gegen die dementsprechend ergangenen Steuerbescheide für die Streitjahre erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 19 veröffentlichtem Urteil vom 17. Mai 2006  1 K 2003/03 stattgab.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
   
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
   
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dem FA in der Sache angeschlossen, jedoch keinen Antrag gestellt.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Gewinn der Klägerin sei in Höhe der vom FA aktivierten Forderung für an die Getränkehersteller gezahlte Pfandgelder zu kürzen.

Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Beurteilung ist die einschlägige Zivilrechtslage:

Werden Getränke in Flaschen und Gebinden geliefert, die keine Individualisierungsmerkmale aufweisen und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet werden (sog. Einheitsleergut), erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst. Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzulässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich. Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Mit der Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Güte würde in dessen Eigentumsrechte eingegriffen.

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Mehrwegflaschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer Hersteller und Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das Eigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts übertragen.

Zivilrechtlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob das Eigentum an Flaschen und Gebinden beim Hersteller und Lieferanten bleibt oder auf den Getränkehändler übergeht, wenn die Flasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, aber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann.

Welche dieser Leergutformen die Klägerin auf dieser zivilrechtlichen Basis in den Streitjahren in welchen Umfängen gehandelt hat und ob bei der Lieferung sog. Einheitsleerguts trotz des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs die Flaschen steuerrechtlich wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) der Getränkehersteller bleiben, also die Lieferung von Einheitsleergut nicht anders zu behandeln ist als die Lieferung des Individualleerguts, kann im Streitfall offenbleiben. Denn gleichviel, welcher Auffassung man folgt, ist die Revision begründet.

Wäre der zivilrechtliche Übergang des Eigentums am Leergut auch steuerrechtlich nachzuvollziehen, wäre das Pfandgeld der Kaufpreis für das Leergut. Ebenso stellten die Pfandgelder, die an die Kunden bei Rückgabe der Flaschen gezahlt werden, Anschaffungskosten für die erworbenen Flaschen und Kästen dar. Spiegelbildlich hierzu wären die beim Weiterverkauf der Ware vereinnahmten Beträge für das Leergut gewinnwirksam als Veräußerungserlöse zu erfassen.

Das FA hätte danach zwar zu Unrecht die an die Getränkehersteller entrichteten Pfandgelder aktiviert, so dass diese Forderungen zu den streitigen Bilanzstichtagen gewinnmindernd auszubuchen wären. Zugleich wären aber die in der Bilanz enthaltenen Rückstellungen für die künftige Inanspruchnahme aus Pfandgeldern der Kunden, die dieselbe Höhe ausweisen wie die Forderungen an die Getränkehersteller, gewinnerhöhend aufzulösen. Denn insoweit handelte es sich um künftig zu entrichtende Anschaffungskosten für das Leergut, die steuerrechtlich nicht zurückgestellt werden dürfen (§ 5 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes --EStG 1997-- i.d.F. seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304). § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG 1997 galt zwar für das Streitjahr noch nicht; jedoch hat die Regelung lediglich deklaratorischen Charakter. Auch in der Zeit zuvor durften Rückstellungen für künftige aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nicht gebildet werden. Denn die Anschaffung oder Herstellung führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Darüber hinaus wären, da es sich bei dem Leergut --jedenfalls auf der Ebene der Getränkehändler-- um Umlaufvermögen handelt, für das § 6 Abs. 2 EStG 1997 nicht gilt, die bei der Klägerin vorhandenen Flaschen und Kästen mit deren Anschaffungskosten zu aktivieren.

Die Revision hat jedoch auch dann Erfolg, wenn man annimmt, das wirtschaftliche Eigentum bleibe, gleichviel, ob es sich um sog. Einheits-, Brunnen- oder Individualleergut handelt, bei den Getränkeherstellern. Denn in diesem Fall hätte das FA zu Recht die an die Getränkelieferanten gezahlten Pfandgelder als Forderung erfasst.

Die Aktivierung einer Forderung richtet sich bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997). Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist.

Der Anspruch auf Rückerstattung des Pfandgeldes ist eine unbedingte Forderung, die nur noch nicht fällig ist, solange das Leergut, für das es geleistet wurde, nicht an den Getränkehersteller zurückgegeben wurde.

Erwirbt weder der Kunde noch der Getränkehändler Eigentum an Flaschen und Kästen, handelt es sich bei der Lieferung des Leerguts weder um ein Sachdarlehen noch um einen Kauf, da beides einen Eigentumsübergang voraussetzt, sondern um eine leiheähnliche Gebrauchsüberlassung. Leiheähnlich ist die Überlassung des Leergutes deshalb, weil der Getränkehändler nicht verpflichtet ist, das nämliche Leergut, das er von den Herstellern erhalten hat, zurückzugeben, sondern nur die entsprechende Anzahl von Flaschen und Kästen. Das gezahlte Pfand ist auch kein Nutzungsentgelt, da es bei Rückgabe der Gebinde erstattet wird. Es ist damit keine Gegenleistung für die Lieferung des Leerguts, sondern sichert den Rückgabeanspruch des Getränkeherstellers gegen den Händler.

Das Pfandgeld geht, sofern es nicht auf einem vom Vermögen der Getränkehersteller gesonderten, dem Getränkehändler zuzurechnenden Konto gutgeschrieben wird, in das Eigentum des Getränkeherstellers über. Da der Händler bei Rückgabe des Leerguts das Pfandgeld zurückzuerstatten hat, handelt es sich um ein unverzinsliches Darlehen, das zugleich mit einer Sicherungsabrede verbunden ist. Es soll zwar gegebenenfalls auf eine Vertragsstrafe oder Schadensersatzforderung angerechnet werden können, wenn das Leergut nicht zurückgegeben wird. Da aber noch nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, dient das Pfandgeld zunächst nicht als vorweggenommene Tilgung einer hypothetischen Schadensersatzforderung, sondern vorrangig der Sicherung des Rückgabeanspruchs. Es handelt sich demnach um eine Sicherheitsleistung (Kaution), die bei Rückgabe des Leergutes zur Zahlung fällig wird.

Eine Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung ist bei demjenigen, der die Sicherheit gestellt hat, zu aktivieren, und zwar entweder --bei Zugehörigkeit zum Anlagevermögen-- als "sonstige Ausleihungen" (§ 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6 HGB) oder als "sonstige Vermögensgegenstände".

Die Pfandgelder sind in der Höhe zu erfassen, in der sie an die Getränkehersteller bezahlt wurden. Soweit der Händler befürchten muss, vom Hersteller auf Schadensersatz wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, ist dem nicht durch einen Abschlag bei der Forderung gegen den Hersteller Rechnung zu tragen, sondern durch Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen einer Schadensersatzverpflichtung. Eine derartige Rückstellung kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehungen gestört sind und eine Inanspruchnahme aus der Sicherheitsleistung droht. Hiervon ist nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher liegt über die vom FA bereits berücksichtigten Rückstellungen weiterer Rückstellungsbedarf nicht vor.

Da die Klägerin nach ihren Angaben keine Aufzeichnungen über die an die Getränkehersteller entrichteten Pfandgelder geführt hat, durfte das FA die Höhe der Pfandgeldansprüche schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schätzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zusätzlich zu den vorhandenen Lagerbeständen zumindest in der Höhe Pfandgelder an die Getränkelieferanten gezahlt hat, als sie ihrerseits Pfandgelder der Kunden vereinnahmt hat.

Das FG ist von anderen Rechtsgrundsatz

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin
Dorit Jäger und Rechtsanwalt Dirk Streifler in enger Zusammenarbeit mit Kurzynski & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.

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Streifler & Kollegen
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Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
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Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
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kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
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eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
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Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
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Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
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Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
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Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
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Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
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Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
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Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
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Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
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Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
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Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
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Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
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Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
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Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
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Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
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Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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