Steuerrecht: Freiwillige Unfallversicherungen: Drei Fallgestaltungen im Überblick

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Versicherungen des Arbeitnehmers

Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche.

Versicherungen des Arbeitgebers
  • STEHT BEI VOM ARBEITGEBER ABGESCHLOSSENEN UNFALLVERSICHERUNGEN DIE AUSÜBUNG DER RECHTE AUSSCHLIEßLICH DEM ARBEITGEBER ZU, STELLEN DIE BEITRÄGE IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG NOCH KEINEN ARBEITSLOHN DAR. ERST WENN DER ARBEITNEHMER LEISTUNGEN AUS DEM VERTRAG ERHÄLT, FÜHREN DIE BIS DAHIN ENTRICHTETEN BEITRÄGE ZU BARLOHN, BEGRENZT AUF DIE DEM ARBEITNEHMER AUSGEZAHLTE VERSICHERUNGSLEISTUNG. DAS GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB DER UNFALL IM BERUFLICHEN ODER PRIVATEN BEREICH EINGETRETEN IST UND OB ES SICH UM EINE EINZEL- ODER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG HANDELT. DER AUF DAS RISIKO BERUFLICHER UNFÄLLE ENTFALLENDE ANTEIL DER BEITRÄGE IST ZUM ZEITPUNKT DER LEISTUNGSGEWÄHRUNG STEUERFREIER REISE- ODER STEUERPFLICHTIGER WERBUNGSKOSTENERSATZ DES ARBEITGEBERS, DEM BEI DER VERANLAGUNG WERBUNGSKOSTEN IN GLEICHER HÖHE GEGENÜBERSTEHEN.
  • KANN DER ARBEITNEHMER DEN VERSICHERUNGSANSPRUCH BEI EINER VOM ARBEITGEBER ABGESCHLOSSENEN VERSICHERUNG UNMITTELBAR GEGENÜBER DEM VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN GELTEND MACHEN, STELLEN DIE BEITRÄGE BEREITS IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DURCH DEN ARBEITGEBER ARBEITSLOHN DAR (BMF VOM 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger und Rechtsanwalt Dirk Streifler in enger Zusammenarbeit mit Kurzynski & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.

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Anwalt Körperschaftssteuer
Abgeltungssteuer Lohnsteuer
Einkommenssteuer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuer-Identifikationsnummer
Gewerbesteuer Umsatzsteuer; auch Mehrwertsteuer
Grundsteuer  

                                                        
                                     
                                
     
                                        

                                          
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