Steuerrecht: Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009

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Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Danach führt das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.

Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster, 10 V 4132/09 E).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 01.03.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Steuerrecht: Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009  | Seite einem Freund senden: Steuerrecht: Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009

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