Steuerrecht: Umzugskosten: Nur bei beruflicher Veranlassung abzugsfähigRechtsanwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteAusgehend von diesen Grundsätzen hält das Finanzgericht München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen. Hinweis: Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen (FG München vom 24.3.2009, Az. 6 K 683/08). Kommentar schreiben |