Steuerstrafrecht: Zur Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung bei ausländischen Familienstiftungen

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Eines der Top-Themen der letzten Tage ist zweifelsfrei der "Liechtensteiner Steuerskandal". Hier sind mehrere hunderte Verdächtige ins Visier der deutschen Steuerfahnder geraten. Es wird ihnen vorgeworfen, durch sog. "Liechtenstein-Stiftungen" Vermögen anonym ins Ausland transferiert zu haben. Dadurch hätten sie sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht.


Was ist überhaupt die sog. "Liechtenstein-Stiftung"?

Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist eine juristische Person ohne Mitglieder, aber eigener Organisation, welche von Unternehmen oder einzelnen Personen als Stifter durch Widmung von Vermögen, dem Stiftungsgut, zu einem bestimmten Zweck errichtet wird. Dieses Stiftungsgut geht anschließend aus dem Eigentum des Stifters ins Vermögen der Stiftung über. Wer der Stifter ist, kann nach dem Gründungsakt jedoch nicht mehr zurückverfolgt werden.


Verteidigungsstrategien:

Neben der Frage einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht sollten natürlich auch die Aussichten einer Strafverteidigung beurteilt werden. Einerseits ist zu beachten, ob die gewonnen Erkenntnisse verwertet werden dürfen (Beweisverwertungsverbot), da bereits aus den Presseberichten einige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Erhebungen hergeleitet werden können.

Fraglich ist andererseits, ob die Besteuerung auf Grund des nichtberücksichtigten Inflationsfaktors verfassungswidrig ist. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.06.1995 (BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II) zur Vermögenssteuer heist es u.a.

"... Das bedeutet, daß das geschützte Freiheitsrecht nur so weit beschränkt werden darf, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird ... Die Zuordnung der vermögenswerten Rechtsposition zum Eigentümer und die Substanz des Eigentums müssen gewahrt bleiben ..."

Bei einer Steuer, die bei den Zinserträgen die Inflation nicht berücksichtigt, sind zumindest Zweifel angebracht.

Weiterhin ist ggf. zu prüfen, ob § 15 AStG europarechtskonform dahingehend aus zu legen ist, das lediglich die tatsächlich bezogenen Einkünfte steuerpflichtig sind. Bei Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind lediglich die Einkünfte, die bezugsberechtigte Personen beziehen, steuerpflichtig. Bei Familienstiftungen mit Sitz im Ausland werden hingegen sämtliche Einkommen dem Stifter oder den Bezugsberechtigten zugerechnet, auch wenn diese nicht an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet werden. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist von der EU Kommission unter dem Aktenzeichen 2003/4610 eingeleitet worden. Die mit Schreiben des BMF vom 14.05.2008 bekanntgegeben vorläufige Handhabe dürfte die Bedenken der Kommision nicht ausräumen.

Und natürlich stellt sich auch die Frage nach einem Verbots- bzw. Tatbestandsirrtum.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
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