Strafprozessrecht: Die Würdigung von Zeugenaussagen nach der Strafprozessordnung

D

Ausführungen zu den Zeugnisverweigerungsrechten finden Sie hier.

Im Gesetz finden sich kaum Anhaltspunkte, wie Zeugenbeweise zu werten sind. Die einzige Aussage enthält § 261 StPO:

"Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."

Bei Zeugen unterscheidet man zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit spielen z.B. eine Rolle, ob die Aussage sich vollständig mit der anderer Zeugen oder der Einlassung des Beschuldigten deckt, so dass es nach einer abgesprochenen Aussage aussieht. Weiterhin sind solche Momente relevant, ob der Zeuge ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder andere Aussagemotive existieren.

Bei der Glaubhaftigkeit gilt die Grundregel, der Lügner kommt immer sofort auf den Punkt, kann sich aber an Details nicht erinnern.
Für eine wahrheitsgetreue Aussagen sprechen daher originelle Details, individuelle der Persönlichkeit und dem Bildungsstand entsprechende Ausführungen, eine assoziative Erzählweise mit Detailreichtum und ggf. auch Erweiterungen gegenüber früheren Ausführungen, auch Selbstkorrekturen und Belastungen.

Zu Berücksichtigen sind bei dem vorstehenden auch, ob die Aussagen mit der Wahrnehmungsfähigkeit überein stimmen. Das Nummernschild wird ein Zeitungslesender Mitfahrer, der wegen Kurzsichtigkeit die Brille abgesetzt hat, nur schwer erkannt haben können.

Gegen eine wahrheitsgetreue Aussage sprechen fehlende Details und Abstraktheit der Ausführungen. Ein klares Indiz für Lügen sind natürlich Widersprüche während der Aussage und ggf. Verweigerungen oder stoisches Wiederholen der selben Floskeln.

Neben diesen Erfahrungswerten sind auch Beobachtungen zur Rhetorik des Aussagenden hilfreich. Wenn jemand versucht der Situation zu entflihen, wird sein Blick nach unten links gehen. Wenn er sich versucht zu erinnern, so schaut man unbewußt nach oben und lehnt sich leicht zurück. Ein geschulter Richter, Staatsanwalt und natürlich auch Verteidiger kann anhand solcher Indizien erkennen, wem eher zu glauben ist. Die These, wonach die Anzahl der Zeugen maßgeblich ist daher schlicht falsch.

Rechtsanwalt Dirk Streifler

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
 
Sie sind Beschuldigter? Sagen Sie besser nichts! Schicken Sie uns bitte eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Schön wäre es auch, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll des Tathergangs anfertigen könnten. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an. Anschließend setzten wir uns zusammen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Sie sind Opfer einer Straftat? Bitte senden Sie uns eine Vollmacht zu und teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakte an und erarbeiten Anregungen und Hilfestellungen für die entsprechende Ermittlungsbehörde. Gegebenenfalls helfen wir auch, Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahrzunehmen.
 
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer und Rechtsanwalt Henning Schaum.


Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon:  030 - 27 87 40 30 
Telefax:  030 - 27 87 40 59
e-Mail strafrecht@streifler.de

facebook:
Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


zurück zur Übersicht: Strafrecht


Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Strafrecht:
 
in dubio pro reo Strafantrag
notwendige Verteidigung Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Strafverteidiger / Strafverteidigerin
Rücktritt im Strafrecht Vergehen / Verbrechen

                       
      
                      
         
Kommentar schreiben

Letztes Update 17.11.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Strafprozessrecht: Die Würdigung von Zeugenaussagen nach der Strafprozessordnung | Seite einem Freund senden: Strafprozessrecht: Die Würdigung von Zeugenaussagen nach der Strafprozessordnung

Zurück zur Startseite