Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen

Zwar verstoße die

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2009 (1 StR 701/08 ) kann die akustische Überwachung von in der Untersuchungshaft geführten privaten Gesprächen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen. In diesem Fall darf der Inhalt des abgehörten Gesprächs nicht als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden.

Der Angeklagte war aufgrund Mordverdachts festgenommen und in die Untersuchungshaft gebracht worden. Die ihm vorgeworfene Tat bestritt er; die Leiche des Opfers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht gefunden worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das zuständige Amtsgericht Kempten an, die Besuche der Ehefrau des Angeklagten in der Untersuchungshaft sollten in einem separaten Raum und ohne personelle Überwachung stattfinden; dabei sollten die geführten Gespräche mittels in dem betreffenden Raum installierter Mikrophone heimlich aufgezeichnet werden. Die Anordnung begründete das Amtsgericht damit, nach den bisherigen Ermittlungen sei sowohl davon auszugehen, dass der Angeklagte der Täter sei, als auch davon, dass er mit seiner Ehefrau über die Einzelheiten der Tat sprechen werde.
In einem der aufgezeichneten Gespräche gab der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu, dass das Opfer tot sei, und bat seine Frau, sie solle die Tat gegenüber der Staatsanwaltschaft per Videobotschaft gestehen und sich danach aus Deutschland absetzen.

Neben anderen Beweisanzeichen wertete das Landgericht Kempten den Inhalt dieses Gesprächs als deutliches Indiz für die Schuld des Angeklagten und verurteilte ihn unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Der Revision des Angeklagten hat der BGH mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens stattgegeben.

Zwar verstoße die Anordnung der Abhörmaßnahme weder gegen die gesetzliche Regelung über die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen aus § 100f StPO noch verletze sie den grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung, da der Besuchsraum einer Haftanstalt keine Wohnung sei, und Gespräche über Straftaten nicht zum Kernbereich des Privatlebens zählten.
Die Ermittlungsbehörden hätten aber dadurch, dass die Gespräche in einem gesonderten Raum und ohne eine - sonst übliche, auf § 119 Abs. 3 StPO und Nr 27 UvollzO gestützte -  personelle Überwachung stattfanden, bei dem Angeklagten den Eindruck entstehen lassen, er befinde sich mit seiner Frau in einer unüberwachten Atmosphäre und könne frei und offen sprechen. Dass die Ermittlungsbehörden genau diesen Eindruck bei dem Angeklagten hervorrufen wollten, um ihm auf diesem Wege das bi dahin nicht erlangte Geständnis zu „entlocken“, sei zum einen mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung (nemo tenetur-Grundsatz) jedenfalls bedenklich. Zum anderen grenze es an eine - rechtswidrige - Täuschung des Angeklagten, bewusst eine von den normalen Abläufen der Untersuchungshaft abweichende Besuchssituation zu schaffen, in der sich der Angeklagte unbeobachtet fühlen sollte und musste.

Im Gesamtergebnis verstoße die Abhörmaßnahme damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, so dass der Inhalt der abgehörten Gespräch nicht hätte verwertet werden dürfen.
 
Pressemitteilung des BGH Nr. 90/2009

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