Strafrecht: Wann bedarf es eines Verteidigers im Strafverfahren ?Grundsätzlich steht es dem Beschuldigten im Strafverfahren frei, ob er sich des Beistands eines Strafverteidigers bDen Fall der notwendigen Verteidigung. Dieser ist ausdrücklich in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Der Gedanke des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift war, daß es bestimmte Verfahrenslagen gibt, in denen sich der Beschuldigte nicht selber verteidigen kann. Dabei wird angenommen, daß der Beschuldigte gegenüber der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) in der schwächeren Position ist. Da der Rechtsstaat aber ein besonderes Interesse an der Durchführung eines prozessordnungsgemäßen Strafverfahrens hat („faires Verfahren“), gilt der § 140 StPO unabhängig von der Vermögens- oder Einkommenslage des Beschuldigten. Wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist in § 140 StPO abschließend aufgezählt. § 140 Abs.1 Nr.2: dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt, § 140 Abs.1 Nr.3: das Verfahren könnte zu einem Berufsverbot führen, § 140 Abs.1 Nr.5: der Beschuldigte hat sich für eine bestimmte Zeit auf Grund richterlicher Anordnung/Genehmigung in einer Anstalt befunden, § 140 Abs.1 Nr.6: der Beschuldigte soll zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychologischen Zustands untergebracht werden, § 140 Abs.1 Nr.7: es wird ein Sicherungsverfahren durchgeführt, § 140 Abs.1 Nr.8: der bisherige Verteidiger wurde von dem Verfahren ausgeschlossen. § 140 Abs.2: auf Grund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat.
Wichtig ist, daß auch vor dem Amtsgericht (AG) ein Verteidiger notwendig sein kann. Denn vor dem AG können bestimmte Verbrechen verhandelt werden, wenn deren Straferwartung nicht über 4 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Zudem besteht auch ein Fall der notwendigen Verteidigung, wenn ein Vergehen verhandelt wird, dessen Straferwartung bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. |