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Ungebührliches Verhalten vor Gericht: Ordnungsgeld wegen Weigerung, eine Mütze abzusetzen
Rechtsberatung zum Strafrecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Gegen einen Angeklagten kann ein Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn er sich trotz ausdrücklicher Aufforderung des Richters
weigert, eine Schildmütze vom Kopf abzunehmen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
im Fall eines Angeklagten, der zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit
einer Schildmütze auf dem Kopf erschienen war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts
forderte ihn auf, die Mütze abzunehmen. Das verweigerte er. Nach Androhung
eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der
Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm
sie dann nicht mehr ab. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in
Höhe von 200 EUR, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des OLG stelle das Erscheinen in
der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes
dar. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in
geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu
behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen
Hosen, „bauchfreien“ Shirts u.ä. verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer
Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts. Allerdings stelle die
provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare
Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und
damit eine Ungebühr im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Eine
derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer
Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende
seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder
sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des
Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu
beanstanden (OLG Stuttgart, 1 Ws 126-127/07).
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Letztes Update 06.09.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 |

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