Verbraucherdarlehen

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das Verbraucherdarlehensrecht regelt eine besondere Gruppe von Kreditverträgen, und zwar Darlehensverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern und sieht zum Schutz von Verbrauchern unabdingbare Regelungen vor. So gibt es ein Schriftformerfordernis für den Vertrag, der ebenfalls verschiedene Pflichtangaben (z.B. Nettodarlehensbetrag, Gesamtbetrag, effektiver Jahreszins, Kosten einer Restschuldversicherung) enthalten muss.

Ein Verstoß führt in den gesetzlich geregelten Fällen zur Nichtigkeit des Vertrages.

Bei Auszahlung des Darlehens wird die Nichtigkeit zwar geheilt, es reduziert sich in einigen Fällen (z.B. wenn Angaben zum Zinssatz fehlen oder fehlerhaft sind) jedoch der nominale Zinssatz auf den gesetzlichen Zins von 4%.

Es lohnt sich deswegen immer, den Verbraucherdarlehensvertrag auf Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen. Außerdem steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Verbraucher hierüber ordnungsgemäß belehrt worden ist. Nicht selten ist mangels ordnungsgemäßer Belehrung ein Widerruf noch nach Ablauf der 2 – Wochen – Frist möglich.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten Sie in allen Fragen des Kapitalmarktrechts.


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Wahrung der Schriftform - Darlehensvertrag muss eindeutig auf die Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehmen-BGH vom 25.10.11-Az:XI ZR 331/10
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Verbraucherdarlehen: Darlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Verträge sein
Im vorliegenden Fall war dies möglich, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung diente - BGH vom 15.12.09 - Az: XI ZR 45/09 - Rechtsanwalt für Bankrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen
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