Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren seit 01.02.2006 in Berlin

neue BauO Bln - Bauordnungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

In der zum 01.02.2006 In Kraft getretenen neuen Bauordnung für Berlin (BauO Bln) wurde nun auch in § 64 eine vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren aufgenommen. Im Übrigen wurde das Berliner Baurecht konsequent vereinfacht zugunsten der Beschleunigung von Bauvorhaben.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Die Errichtung einer Kleingarage oder eines Carports bedarf keiner Baugenehmigung mehr. Völlig ohne Baugenehmigung ist zukünftig auch die Errichtung einer überdachten Terrasse mit einer Fläche von bis zu 30 qm und einer Tiefe von bis zu 3 m möglich. Die bisher meist notwendige Baugenehmigung für die nachträgliche Anbringung von Wärmedämmung an kleinen Gebäuden (400 qm Grundfläche bis 7 m Höhe) entfällt zukünftig ebenfalls ersatzlos. Selbstverständlich müssen die Bauvorschriften auch bei Errichtung dieser genehmigungsfreien Bauten eingehalten werden.
  • Größere Vorhaben, für die heute noch eine Baugenehmigung benötigt wird, müssen künftig nur noch der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Lässt diese nach einer Frist von einem Monat nichts von sich hören, darf mit dem Bauen begonnen werden. Die Architekten oder Bauingenieure sind in diesem Verfahren für die Einhaltung des öffentlichen Rechts verantwortlich. Unter diese so genannte Genehmigungsfreistellung für Gebiete, in denen ein Bebauungsplan existiert, fällt auch der Bau von mehrgeschossigen Wohnhäusern oder Bürogebäuden mit einer Höhe von bis zu 22 m.
  • Weiterhin notwendig sind behördliche Baugenehmigungen für die Errichtung von Sonderbauten, d. h. für den Bau von Hochhäusern, größeren Bürogebäuden, Versammlungsstätten, Krankenhäusern oder größeren Restaurants.
  • Die Anforderungen an die baulichen Anlagen sind nur noch auf die aus heutiger Sicht notwendigen Regelungen beschränkt. So wird das neue Brandschutzkonzept die Baukosten senken und das Abstandsflächenrecht die Baugrundstücke besser ausnutzen lassen. Bisher schreibt das Abstandsflächenrecht sehr komplex vor, welcher Abstand zwischen Einfamilienhäusern einzuhalten ist. Mit In-Kraft-Treten der neuen Bauordnung reicht beim Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern - unabhängig von ihrer Gebäudegeometrie - immer ein Abstand von 3 m bis zur Grundstücksgrenze.

 

Den vollen Text der neuen Berliner Bauordnung können Sie hier nachlesen.

Berlin hat mit seiner neuen Bauordnung das modernste Baurecht in Deutschland bekommen. Die Regelungen der neuen Bauordnung entsprechen weitestgehend denen der im November 2002 von der Bauministerkonferenz verabschiedeten Musterbauordnung. Somit haben bislang die Bundesländer Brandenburg, Hessen, Thüringen, Sachsen und jetzt Berlin eine vereinfachtes und im wesentlichen einheitliches Baugenehmigungsverfahren. Dies ist sehr zu begrüßen.

Das neue vereinfachte Genehmigungsverfahren führt zu einer deutlichen Reduzierung der staatlichen Prüfungen und zu einer Deregulierung und Vereinfachung der Anforderungen an Gebäuden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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