Vereinsrecht: Besteht bei einer Beitragserhöhung das Recht zum fristlosen Vereinsaustritt?

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Recht auf fristlosen Austritt bietet eine Beitragserhöhung nur in Ausnahmefällen.
Beitragserhöhungen stoßen in Vereinen selten auf Begeisterung. Im Extremfall werden Mitglieder mit der fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft drohen.


Die rechtlichen Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.


Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab.

Das heißt,

• welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,

• ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,

• wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und

• wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Aurich Urteil vom 22.10.1986 (Az.: 1 S 279/86)


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen geführten Berufungsangriffe können nicht durchdringen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger gegen sie einen Anspruch auf die ihm vom Amtsgericht für das Geschäftsjahr 1984/85 zuerkannten Beiträge, und zwar sowohl auf die ordentlichen Mitgliedsbeiträge als auch auf Zahlung der in der Mitgliederversammlung vom 14.2.1985 beschlossenen Umlage. Der der Umlage zugrundeliegende Beschluß des Klägers ist rechtswirksam zustandegekommen. Die Beklagten waren zum fristlosen Austritt aus dem klägerischen Verein nicht berechtigt.

Soweit die Beklagten rügen, die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14.2.1985 habe nicht von dem bereits im November 1984 zurückgetretenen Vorsitzenden einberufen werden dürfen, weshalb die Beschlüsse der Versammlung keine rechtliche Wirksamkeit hätten erlangen können, geht ihre Rechtsauffassung fehl. Der die Versammlung einberufende Vorsitzende war nämlich zu dieser Zeit noch als solcher im Vereinsregister eingetragen. Entsprechend dem in § 121 Abs. 2 S. 2 AktG zum Ausdruck gebrachten und auf Grund der Vergleichbarkeit der Fälle im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Personen aufgestellten Rechtssatz, galt der noch eingetragene Vorsitzende als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt.

Die in der betreffenden Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind auch nicht deshalb unwirksam, weil die Versammlung von dem zwar zurückgetretenen aber noch im Vereinsregister eingetragenen Vorsitzenden des klägerischen Vereins geleitet worden ist. Zwar ist in § 19 Ziffer 2 der Satzung des Vereins bestimmt, daß der Vorsitzende die Mitgliederversammlungen leitet. Dieser Vorschrift ist aber nicht zu entnehmen, daß dann, wenn kein Vorsitzender vorhanden ist, eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten werden darf.

Vielmehr ist im Anschluß an die vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze der zwar zurückgetretene aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorsitzende als zur Leitung der Versammlung befugt anzusehen, zumal wenn – wie vorliegend – die Versammlungsleitung nicht auf den Widerspruch der Versammlungsteilnehmer gestoßen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Wirksamkeit der streitbefangenen Beschlüsse in der Versammlung vom 14.2.1985 auch nicht entgegen, daß nach der Tagesordnung die Neuwahl des Vorstandes auf die Behandlung der Erhebung einer Umlage folgte. Zum einen schreibt die Vereinssatzung in § 17 Ziffer 5 lediglich den Mindestinhalt der Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung vor und regelt dementsprechend weder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte noch den Inhalt der Tagesordnung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Eine bestimmte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte "Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage" und "Neuwahl des Vorstandes" ist auch nicht denknotwendig vorgegeben. Das Satzungsrecht des klägerischen Vereins steht damit der in der Versammlung vom 14.2.1985 eingehaltenen Tagesordnung nicht entgegen. Zum anderen hätte die Mitgliederversammlung in Ermangelung zwingenden Satzungsrechts eine andere Tagesordnung beschließen können. Dies ist nicht geschehen.

Als unbegründet erweist sich schließlich auch der Einwand der Beklagten, die Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.2.1985 habe einen Hinweis auf die beabsichtigte Beschlußfassung betreffend die Umlage nicht enthalten. Die Beklagten haben insoweit unbestritten gelassen, daß der Kläger mit dem zu den Akten überreichten Schreiben vom 15.1.1985 zu der Mitgliederversammlung eingeladen hat. In diesem Schreiben ist indessen die finanzielle Situation des Vereins ausführlich erläutert. Gleichzeitig sind die Maßnahmen einer vom Verein eingesetzten Kommission zur Erarbeitung von Sanierungsvorschlägen dargestellt und als Vorschlag des Vorstandes zur Beschlußfassung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung bezeichnet worden. Darüber hinaus ist das betreffende Thema als Ziffer 2 der Tagesordnung der Versammlung ausdrücklich angekündigt worden.

Die aus den genannten Gründen wirksam entstandene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge einschließlich der Umlage ist auch nicht durch den fristlosen Austritt der Beklagten entfallen, den diese am 16.2.1985 erklärt haben. Denn ein Recht der Beklagten zum fristlosen Austritt aus dem klägerischen Verein bestand nicht. Insoweit ist den Beklagten zwar dahin zu folgen, daß ein Austritt aus dem Verein nicht in jedem Falle die Einhaltung der in § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung bestimmten Frist voraussetzt. Vielmehr ist allgemein anerkannt, daß ein Austritt aus dem Verein mit sofortiger Wirkung möglich ist, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht.

Als Ausnahme von der grundsätzlichen Gebundenheit der Mitglieder an die satzungsgemäßen Austrittsfristen sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig ist deshalb eine einfache Beitragserhöhung nicht als wichtiger Grund in diesem Sinne anzusehen. Allerdings kann auch die Belastung mit höheren Mitgliedsbeiträgen oder ähnlichen Leistungspflichten – was von der Kammer nicht verkannt wird – im Einzelfall bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen fristlosen Austritt rechtfertigen, wenn sich nämlich ergibt, daß ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist eine dem Mitglied nicht zuzumutende unerträgliche Belastung bedeutet.

Danach ist jedoch nicht allein maßgeblich, um welchen Prozentsatz etwa der Mitgliedsbeitrag angehoben worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Vorliegend ergibt sich, daß die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage ihrer Höhe nach für ein erwachsenes aktives Mitglied 40 % und für ein jugendliches aktives Mitglieds 83 1/3 % eines Jahresbeitrages ausmacht. Die sich hieraus – zumindest für den jugendlichen Drittbeklagten – ergebende erhebliche Mehrbelastung darf indessen nicht isoliert betrachtet werden. Zum einen handelt es sich bei dem Umlagebeschluß um eine Maßnahme, die nur für die Dauer eines Jahres Wirksamkeit entfaltet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Kläger um einen Tennisverein handelt. Daraus ergibt sich, daß der Mitgliedsbeitrag und die beschlossene Umlage für das einzelne Mitglied, das seine Mitgliedsrechte wahrnehmen, vom Leistungsangebot des Vereins Gebrauch machen und aktiv Tennis spielen will, nur einen Teil der dafür anfallenden Kostenbelastung darstellt. So erfordert die Teilnahme am Spielbetrieb regelmäßig Aufwendungen für Bekleidung und Ausrüstung, ggf. auch für weitere Dienstleistungen wie etwa Trainerstunden. Stellt danach die beschlossene Umlage im Verhältnis zu den regelmäßigen Gesamtkosten des satzungsgemäß aktiven Vereinsmitglieds – wie vorliegend – eine Belastung dar, die nur vorübergehender Natur ist und nicht im Mittelpunkt der Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme an den vom Verein gebotenen Betätigungsmöglichkeiten steht, so kann die Mehrbelastung nicht als unerträglich und unzumutbar angesehen werden. Hierbei muß gerade im Falle eines Tennisvereins ergänzend berücksichtigt werden, daß die von dem Verein angebotene Betätigungsmöglichkeit für das Mitglied eine der Beitragspflicht gegenüberstehende "Gegenleistung" von einigem Wert darstellt.

Soweit die Beklagten geltend machen, auch für das anschließende Geschäftsjahr sei wiederum eine "einmalige" Umlage beschlossen worden, können sie hieraus keine Rechte herleiten; denn der genannte Umstand hat ihrer Austrittserklärung nicht zugrundegelegen. Die Kammer konnte deshalb offen lassen, inwieweit die wiederholte Erhebung einer Umlage ohne Ermöglichung eines fristgemäßen Austritts zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund berechtigen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

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das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)