Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich
Rechtsberatung zum Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht
ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen
Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) entschieden.
Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der
Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht
ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch
auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große
Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im
Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen
Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom
Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.
Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten
Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund
des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für
notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft
anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses
Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).
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Letztes Update 28.03.2008 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 |

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