VOB/B: Wann liegt eine Beschleunigungsanordnung vor?
Besteht der Auftraggeber darauf, dass der Bauunternehmer vertraglich vereinbarte Ausführungstermine einhält, obwohl dieser objektiv an der Bauausführung gehindert ist, liegt darin noch längst keine Beschleunigungsanordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er außerordentliche Maßnahmen ergreift, um die vorgegebene Bauzeit einzuhalten.
Hinweis: Aus diesem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Eine Änderung nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B liegt nur vor, wenn der Auftraggeber die vertragliche Leistungspflicht explizit ändert bzw. erweitert.
- Liegt unzweifelhaft eine Behinderung vor, braucht er sich gar nicht zu zerreißen, um den Vertragstermin einzuhalten. Sein Anspruch auf Bauzeitverlängerung besteht nach § 6 Nr. 2 VOB/B unabhängig davon, ob der Auftraggeber dem zustimmt.
(OLG Koblenz, 10 U 423/06)
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