VOB/B: Wann liegt eine Beschleunigungsanordnung vor?

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Besteht der Auftraggeber darauf, dass der Bauunternehmer vertraglich vereinbarte Ausführungstermine einhält, obwohl dieser objektiv an der Bauausführung gehindert ist, liegt darin noch längst keine Beschleunigungsanordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er außerordentliche Maßnahmen ergreift, um die vorgegebene Bauzeit einzuhalten.

Hinweis: Aus diesem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Eine Änderung nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B liegt nur vor, wenn der Auftraggeber die vertragliche Leistungspflicht explizit ändert bzw. erweitert.
  • Liegt unzweifelhaft eine Behinderung vor, braucht er sich gar nicht zu zerreißen, um den Vertragstermin einzuhalten. Sein Anspruch auf Bauzeitverlängerung besteht nach § 6 Nr. 2 VOB/B unabhängig davon, ob der Auftraggeber dem zustimmt.

 (OLG Koblenz, 10 U 423/06)
 

 

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