VOB/A: Benennung von Nachunternehmern reicht oft nicht aus

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Wer sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, sollte die formalen Anforderungen im "Kleingedruckten" genau durchlesen und einhalten. Ein kritisches Feld ist die Beteiligung von Nachunternehmern. Hier reicht es meist nicht aus, den Nachunternehmer zu benennen. Viele Formblätter "Angebotsschreiben" beinhalten zusätzlich die Verpflichtung, dass der Nachunternehmer bestätigt, dass der Anbietende über ihn und seine Mittel im Auftragsfall auch tatsächlich verfügen könne. Fehlt in einem Angebot diese Bestätigung, ist es unvollständig und muss zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (Vergabekammer des Bundes, VK 2-80/06).

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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