Vorzeitige Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages

S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in der Form einer Holding AG. Aktionäre und auch die Vertragspartner der Holding sind Unternehmen, die in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden ein Kreditrisiko eingehen: vor allem also Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, Handels- und Telekommunikationsunternehmen sowie sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren.
 
Die Vertragspartner übermitteln Daten an die SCHUFA u. a. über nicht vertragsgemäßes Verhalten (z. B. Zahlungsverzug). Grundsätzlich bleiben auch die ausgeglichenen Zahlungsverpflichtungen bis zum Ablauf der Löschungsfristen als Zahlungserfahrung gespeichert, erhalten jedoch einen Erledigungsvermerk. Nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt die Löschung automatisch gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn eine Prüfung am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
 
Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung der Negativmerkmale an die SCHUFA nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten „SCHUFA-Klausel“ erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die SCHUFA gedeckt.
 
Die Rechtslage war anhand des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig war, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und kein Grund zur Annahme bestand, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegte.

Nach dem Inkrafttreten der Novelle zum BDSG am 01.04.2010 ist eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien (also u.a. an die SHUFA) nur zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit de Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 28a Abs. I BDSG).
 
Ein Rechtsanspruch auf sofortige vorzeitige Löschung des SCHUFA-Negativeintrages außerhalb der Dreijahresfrist besteht z.B. im Falle einer falschen oder unberechtigten Datenübermittlung, § 35 BDSG.
 
Die Forderungen, die in ein Schuldnerverzeichnis bei einem Amtsgericht eingetragen sind (z. B. eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl) unterliegen ebenfalls der Dreijährigen Speicherungsfrist.

Eine Eintragung über Eröffnung eines Konkurses oder über die Ablehnung eines Konkurses mangels Masse bleibt dafür 5 Jahre lang gespeichert.
 
Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA wird zwischen „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen unterschieden. Zu den „harten“ Negativmerkmalen gehören zweifelsfrei für die Beurteilung der Bonität heranzuziehende objektive Merkmale wie eine Insolvenzeröffnung; deren Datenübermittlung ist regelmäßig zulässig. Bei „weichen“ Negativmerkmalen wie z.B. eine Kreditkündigung ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, wenn sich nichts anderes aus § 28a BDSG ergibt.

Die Auskunfteien dürfen ein sog. Scoringverfahren durchführen und die gespeicherten Daten für ein wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistiches Verfahren verwenden, anhand dessen eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen abgegeben wird.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten Sie in allen Fragen zur SCHUFA.


Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail schufa@streifler.de

facebook: Streifler & Kollegen
twitter: Streifler & Kollegen

vCard S&K Rechtsanwälte vCard S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

zurück zu den Übersichten
Kommentar schreiben

Letztes Update 31.05.2006 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Vorzeitige Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages | Seite einem Freund senden: Vorzeitige Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages

Zurück zur Startseite