Waffenschein: Das berufliche Schutzinteresse eines Schmuckhändlers berechtigt noch nicht zum Tragen einer Waffe

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Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schmuckhändlers. Dieser führt bei seinen Reisen zu Kunden im gesamten Bundesgebiet Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 EUR mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte er die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar bestehe für den Schmuckhändler ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungsschießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Seine Fähigkeiten als Sportschütze reichten zum verteidigungsgerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11492/06.OVG).


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