Wege zur Stärkung der Rechte ausländischer Kinder

Fachtagung "Kinder ohne deutschen Pass" - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Die Friedrich-Ebert-Stiftung hatte am 30. und 31. März 2006 gemeinsam mit dem Forum Menschenrechte und der National Coalition zu der Tagung "Kinder ohne deutschen Pass – Staatenpflicht und Kinderrecht" eingeladen. Vertreten waren zahlreiche Verbände zur Wahrnehmung von Ausländerrechten, kirchliche Einrichtungen, Lehrer, Juristen und andere engagierte Repräsentanten der Zivilgesellschaft. Nachdem am ersten Tag Impulsreferate gehalten und Arbeitsgruppen zur Formulierung von Forderungen an die Politik gebildet worden waren, stellten sich am zweiten Tag Vertreter des Deutschen Bundestages einer Podiumsdiskussion.

Die Anwesenden waren sich weitgehend darüber einig, dass – so eine der zentralen Forderungen – die Vorbehalte, welche die Bundesregierung gegenüber der Kinderrechtskonvention geltend macht (BGBl. 1992 II, S. 990), endgültig aufgegeben werden müssen. Eine entsprechende Entschließung war in der Vergangenheit immer wieder an dem Widerstand einzelner Bundesländer gescheitert.

Arbeitsergebnis der Tagung (namentlich der Arbeitsgruppe 5: "Verletzung von Kinderrechten durch das Aufenthaltsgesetz und rechtlicher Handlungsbedarf") war jedoch auch, dass die Kinderrechtskonvention (KRK) ungeachtet dieser Vorbehalte bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Eingang in die behördliche und gerichtliche Praxis finden kann und muss. Begründet wurde das damit, dass das Zustimmungsgesetz zur KRK keine Beschränkung der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung enthält. Die genannten Vorbehalte hatte die Bundesregierung seinerzeit lediglich gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht. Von einem prominenten Teil der Völkerrechtslehre wird daher vertreten, dass die Erklärungen schon aus formalen Gründen nicht ausreichten, um die gewünschte Schmälerung des Schutzbereichs der KRK zu bewirken.

Dieselbe Wertung ergibt sich aber auch aus dem materiellen Gehalt der Konvention. Unter Ziffer IV der Vorbehaltserklärungen der Bundesrepublik heißt es:

„Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland Beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.“

In dieser Form (vor allem hinsichtlich des letzten Teilvorbehalts) ist die Erklärung mit den Zielsetzungen der KRK nicht vereinbar. Als Konvention mit universellem Anspruch schützt sie die Rechte der Kinder ohne jede Rücksicht auf deren Herkunft. Die Staatsangehörigkeit ist, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 KRK ergibt, kein zulässiges Kriterium für Differenzierung zwischen schutzbedürftigen und nicht-schutzbedürftigen Kindern. Eine derartig weitgehende Abweichung von Ziel und Zweck der Konvention darf nach Maßstab des Art. 19 Abs. c) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht Gegenstand eines Vorbehaltes sein.

Im Ergebnis beansprucht die Konvention daher bereits jetzt die Geltung "auf Augenhöhe“ mit deutschen Gesetzen wie etwa dem Zuwanderungsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz. Sie bindet Behörden und Gerichte bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen überall dort, wo unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegungsspielraum eröffnen und wo Entscheidungen im Ermessen der Behördenvertreter stehen. Ergibt sich, dass eine Ordnungsverfügung etwa den Bestimmungen des Art. 20 KRK (Anspruch des unbegleiteten Kindes auf Schutz und Betreuung des Staates) oder Art. 22 KRK (spezielle Pflicht zur Sicherstellung angemessenen Schutzes und humanitärer Hilfe für Kinder mit Flüchtlingsstatus) zuwiderläuft, so gebietet die Konvention eine kinderrechtsfreundliche Auslegung des nationalen Rechts.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass im Rahmen des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz mit den Verpflichtungen der Kinderrechtskonvention argumentiert werden kann. Die durch die Konvention vermittelte Stellung des Kindes kann als "rechtlicher Grund" geltend gemacht werden, der die Ausreise im Sinne der Vorschrift "unmöglich" macht und abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG trotz vollziehbarer Ausreisepflicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingt.

Ein weiteres Anwendungsbeispiel kann § 32 AufenthG sein, der in den Absätzen 2 und 3 bei Kindern vor und nach Vollendung des 16. Lebensjahres differenziert. Da die Art. 1 KRK die-se Unterscheidung nicht trifft, könnte der völkerrechtswidrige Zustandes durch völkerrechts-konforme Reduktion des Ermessens in § 32 Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Kinder in besonderen Härtefällen) nivelliert werden.

Die erklärten Vorbehalte der Bundesregierung hatten zur Folge, dass die KRK in den verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wenig Eingang gefunden hat. Wenn die KRK durch die Fachtagung "Kinder ohne deutschen Pass" stärker in das Bewusstsein nicht nur in der Politik, sondern auch in der Rechtspflege gerückt worden ist, wäre dies in der Tat ein großer Verdienst der Organisatoren.
 

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