Wettbewerbsrecht: Keine wettbewerbswidrige Kopplung zwischen Zinshöhe einer Bank und Ausgang eines Fußballturniers
BGH vom 19.04.07 - Az: I ZR 57/05 - Anwalt für Wettbewerbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Nach den §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.
Die im vorliegenden Fall beklagte Postbank hatte kurz vor Beginn der Fußball- Europameisterschaft 2004 eine Werbekampagne für eine Festgeldanlage unter dem Motto „Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalmannschaft setzen!“ gestartet. Je nachdem, ob die deutsche Nationalmannschaft das Viertelfinale, das Halbfinale oder das Finale erreichen würde, sollte sich der Basiszinssatz der Anlage um 25 %, 50 %, oder um 75 % erhöhen. Im Falle eines Titelgewinns durch die deutsche Nationalelf lockte eine Basiszinssatzerhöhung um 150 %. Die deutsche Mannschaft schied jedoch schon in der Vorrunde aus.
Die Bank wurde aus den oben genannten Vorschriften in Anspruch genommen. Der BGH indessen konterte mit der Begründung, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage gerade nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handele. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Das Umsatzgeschäft und das Gewinnspiel müssten daher klar getrennt sein. Die typische Konstellation ist demnach der Fall, in dem erst der Abschluss eines Umsatzgeschäftes dem Kunden den Zugang zum Gewinnspiel eröffnet. Im zu beurteilenden Fall lag das aber anders: allein der Preis des Umsatzgeschäftes wurde vom unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Solange also das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung beeinflusst, fehlt es an der gesetzlich vorausgesetzten Kopplung.
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Letztes Update 26.04.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 |

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