Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig

BGH, I ZR 75/08 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabatts erscheint.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zweier Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4.1.2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei. Folge sei nach ihrer Ansicht, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, würden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließe die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschlössen und dadurch riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe (BGH, I ZR 75/08).

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