Wettbewerbsrecht: Werbung mit prozentualem Abschlag von „Mondpreis“ ist irreführende WerbungEs ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden ist - OLG Karlsruhe, 6 U 227/05Das musste sich ein Unterhaltselektronik-Markt sagen lassen, der mit dem Slogan geworben hatte: „Heute zahlt Deutschland keine MWSt - Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!“ Ein Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig. Bei einigen Produkten sei nicht der versprochene Preisnachlass in Höhe von 16 Prozent gewährt worden. Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden. Als Ausgangspreis für den Abzug von 16 Prozent seien dagegen höhere Preise zugrunde gelegt worden. So sei etwa ein Fernsehgerät in einer Werbebeilage zu einem Preis von 547 EUR angeboten worden, während bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von 599 EUR zugrunde gelegt worden sei.
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