Wettbewerbsrecht: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags

BGH vom 14.08.08 - Az: I ZR 58/07 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 14.08.2008 (Az: I ZR 58/07) folgendes entschieden: 

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information … hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.

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