Genossenschaftsrecht: Nachschusspflicht der Mitglieder beim Ausscheiden

bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich-BGH, II ZR 26/08

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Baugenossenschaft, die einen ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen wollte. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Genossenschaft berief, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die ausscheidenden Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Vorliegend stritten die Parteien darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also – technisch gesprochen – ihre stillen Reserven auflösen müsse. Das meinte der ausscheidende Genosse, der so tun wollte, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Genossenschaft wollte dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.

Der BGH gab der Genossenschaft recht. Er entschied, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich sei. Stille Reserven der Genossenschaft seien bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Genossenschaftsgesetz. Das Gesetz wolle nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Es ziele – im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes – auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern (BGH, II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08).

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