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Zum Verhalten bei einer - Haus- - durchsuchung

Strafverteidigung in Berlin – Streifler und Kollegen Rechtsanwälte Berlin Mitte – Dipl.-Jur. Philipp Trempenau und RA Dirk Streifler

1. Einleitung
2. Der Durchsuchungsbeschluss
3. Legitimation der Beamten
4. Recht auf einen Anwalt
5. Recht auf Schweigen
6. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
7. Abschließendes


1. Einleitung


Neben der Verhaftung stellt die Hausdurchsuchung mit Sicherheit den gravierendsten Eingriff in die Rechte des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren dar. Denn die Wohnung ist durch Art. 13 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt („Die Wohnung ist unverletzlich“).


In der Regel dient eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft dazu, Beweismittel aufzufinden (§ 102 StPO). Dies können Gegenstände aller Art sein, angefangen von einer einfachen Quittung über einen Aktenordner bis hin zur Tatwaffe. Ort der Durchsuchung können die Räumlichkeiten des Verdächtigen selbst sein (§ 102 StPO), ebenso wie die Räumlichkeiten Dritter (§ 103 StPO). Im letzteren Fall ist eine Durchsuchung jedoch nur dann zulässig, wenn nach bestimmten Gegenständen gesucht wird und diese aufgrund von Tatsachen in eben diesen Räumen vermutet werden. Häufig wird es sich dabei um die Büroräume von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und Unternehmen handeln.

Was ist jedoch zu tun, wenn mehrere Beamte vor der Tür stehen und um Einlass bitten ? Das erste Gebot lautet: Ruhe bewahren. Sie sollten sich klar machen, dass sie selbst nicht mehr als die Durchsuchung zu befürchten haben. Vor allem eine Festnahme droht nicht, da die Beamten ansonsten einen Haftbefehl vorgezeigt hätten. Zweitens sollten Sie sich bewusst darüber sein, dass Sie die Durchsuchung nicht verhindern können. Nun gilt es, die Durchsuchung so geregelt wie möglich von Statten gehen zu lassen. Dabei gibt es einen Grundsatz, den Sie von der ersten bis zur letzten Minute der Durchsuchung beherzigen sollten: Zwar ist Widerstand zwecklos, andererseits sind Sie auch nicht zur Unterstützung der Beamten verpflichtet.

Was das im Einzelnen bedeutet, sollen folgende Ratschläge verdeutlichen.


2. Der Durchsuchungsbeschluss


Die Wohnung ist verfassungsrechtlich besonders geschützt. Deshalb ist den Strafverfolgungsbehörden der Zutritt nur mit einer Erlaubnis durch den Ermittlungsrichter gestattet. Diese Erlaubnis ist der Durchsuchungsbeschluss. In diesem Beschluss steht immer, nach was gesucht wird (besondere Gegenstände oder allgemein nach Beweismitteln). Wenn die Durchsuchung in den Räumen des Verdächtigen stattfindet, muss zudem auch die Straftat bezeichnet sein, aufgrund derer die Durchsuchung stattfindet. Sie haben dazu das Recht, eine Kopie des Beschlusses zu verlangen. Dies sollten Sie im Hinblick auf das weitere Verfahren in jedem Fall tun.



3. Legitimation der Beamten

Bei jeder Durchsuchung gibt es einen Durchsuchungsleiter. Zumindest von diesem sollten Sie sich vor der Durchsuchung den Dienstausweis zeigen lassen und sich Name, Dienstgrad und –stelle notieren. Es wurde von Fällen berichtet, bei denen sich Privatpersonen als Ermittlungsbeamte ausgaben und so Zutritt zu Wohnungen erhielten.


4. Recht auf einen Anwalt


Nach § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht sollte vor einer Durchsuchung in jedem Fall wahrgenommen werden. Es steht Ihnen also frei, Ihren Anwalt anzurufen. Sollte dies Skepsis bei den Beamten hervorrufen, können Sie dem Ermittlungsleiter vorschlagen, den Kontakt zu dem Anwalt selbst herzustellen.

Einen Anspruch darauf, dass die Beamten mit der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers abwarten, haben Sie nicht. Die Erfahrung zeigt aber, dass Sie ein Abwarten erbitten können und dieser Bitte häufig entsprochen wird.


5. Recht auf Schweigen

Unabhängig von Angaben zu Ihrer Person (Name, Alter usw.) sollten die keinerlei Auskunft zum Ermittlungsverfahren geben. Der Wunsch mag groß sein, die unangenehme Durchsuchung durch Einlassungen oder gar Geständnisse zu einem raschen Ende zu bringen. Geben Sie diesem Wunsch nicht nach ! Jegliche Einlassungen, die Sie möglicherweise übereilt von sich geben, können später in der Hauptverhandlung als (belastendes) Beweismittel eingeführt werden. Dadurch verringern Sie Ihre Verteidigungsmöglichkeiten unnötig. Die Ermittlungsbeamten akzeptieren dieses Recht auf Schweigen. Machen Sie sich bewusst, dass sich in einer möglichen Hauptverhandlung noch genügend Möglichkeiten bieten, Stellung gegen die Sie erhobenen Vorwürfe zu nehmen. Das Gericht entscheidet über Unschuld und Schuld. Deshalb können Sie bei Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden in aller Regel der Fälle nichts gewinnen sondern nur verlieren.


Sollten sich weitere Personen in den Räumlichkeiten aufhalten (zB Familienangehörige, Mitarbeiter oder Angestellte) sollten diese ebenfalls nicht auf Fragen der Beamten antworten. Es ist Ihnen auch gestattet, diese Personen darauf hinzuweisen.


6. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

Wenn die Beamten nach einem bestimmten Gegenstand suchen, sollten Sie diesen nach Möglichkeit freiwillig herausgeben. Denn dann muss die Durchsuchung abgebrochen werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass im Zuge der Durchsuchung andere Beweismittel gefunden werden, die mit der eigentlichen Straftat in keiner Verbindung stehen. Diese „Zufallsfunde“ können dann sehr wohl zu weiteren Ermittlungsverfahren führen. Daher ist es ratsam, in diesem Fall mit den Beamten zu kooperieren.

Grundsätzlich sollten Sie sich mit der Mitnahme von Gegenständen nicht einverstanden erklären. Denn so wird aus der Sicherstellung eine Beschlagnahme. Und nur eine solche Beschlagnahme kann später vor Gericht angefochten werden. Darüberhinaus müssen jegliche mitgenommenen Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll vermekt werden. Verlangen Sie von diesem Protokoll in jedem Fall eine Kopie. Falls Geschäftsunterlagen mitgenommen werden sollen, können Sie ebenfalls um die Möglichkeit bitten, diese für die Geschäftsfortführung zu kopieren. Ebenfalls steht es Ihen frei, die Versiegelung der beschlagnahmten Gegenstände zu verlangen. So sind Ihre Unterlagen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


7. Abschließendes

Wichtig ist die Erkenntnis, dass Sie die Durchsuchung nicht verhindern können. Nur äußerst selten führen Einwände zu deren Abbruch. Behindern Sie die Beamten daher nicht bei ihren Ermittlungen. Dies kann allenfalls zu Ihrer Festsetzung oder gar zur Strafverfolgung führen. Darüberhinaus sind Sie jedoch nicht zur Mitwirkung verpflichtet.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts / Wirtschaftstrafrechts maßgeblich betreut von RA Dirk Streifler, RAin Dr. Anna Elena Janke und RA Thorsten Seelhammer.

Sie erreichen uns:

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon:  030 - 27 87 40 30 
Telefax:  030 - 27 87 40 59
e-Mail strafrecht@streifler.de

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Beachten Sie auch unsere Lexikonartikel zum Strafrecht:

in dubio pro reo                   
Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
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Rücktritt im Strafrecht           Vergehen / Verbrechen
Strafantrag



 

 

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Letztes Update 14.09.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 | Seite drucken: Zum Verhalten bei einer - Haus- - durchsuchung | Seite einem Freund senden: Zum Verhalten bei einer - Haus- - durchsuchung





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